Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt Durchführung der Betriebsratswahl bei Tesla

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Betriebsratswahl bei Tesla

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, der die Interessen seiner Arbeitnehmer vertritt. Er ist das Organ der Arbeitnehmer im Betrieb. Gesetzliche Regelungen dazu findet man im Betriebsverfassungsgesetz.

Tesla und der Betriebsrat in Grünheide

Die Errichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend. Es steht den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu wählen oder es zu lassen, so jedenfalls die gesetzlichen Regelungen dazu.

In der Praxis scheitert die Einrichtung eines Betriebsrats aber oft nicht am Willen der Arbeitnehmer, sondern oft daran, dass Arbeitgeber kein Interesse haben, dass in ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert. Nach 4 Jahren ist der Betriebsrat neu zu wählen. Ein Betriebsrat muss aber vorher neu gewählt werden, wenn sich die Mitarbeiteranzahl um einen bestimmten Faktor erhöht.

§ 13 Abs.1 und 2 Nr. 1 des BetrVG regelt dazu:

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  2. ……..

Tesla ist der größte (private) Arbeitgeber in Brandenburg. Die Gigafactory in Grünheide beschäftigt rund 12.000 Arbeitnehmer. Für die Region ist Tesla von daher ein wichtiger Arbeitgeber. Die Anzahl der Arbeitnehmer stieg seit der ersten Betriebsratswahl stark an. Damals betrug diese nur 2.500 Mitarbeiter.

Vergrößerung des Betriebsrat durch Neuwahl

Im Werk im Grünheide sollte der Betriebsrat nun gemäß der obigen gesetzlichen Vorgabe nach dem BetrVG vergrößert werden. Hier kam es zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren (vorläufiger Rechtsschutz) zunächst vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) und sodann vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als 2. Instanz im Verfahren.

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg zur Durchführung der Betriebsratswahl

Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 06.03.2024, 11 TaBVGa 135/24) hat entschieden, dass die Betriebsratswahl bei der Tesla Gigafactory in Grünheide, geplant für Mitte März 2024, stattfinden darf. Dieser Beschluss hob die vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) auf.

notwendige Neuwahl des Betriebsrats in Grünheide

Am 28. Februar 2022 wurde in der Tesla Gigafactory in Grünheide erstmals ein Betriebsrat ins Leben gerufen, der aus 19 Mitgliedern bestand und rund 2.300 Beschäftigte vertrat. Bis Anfang Januar 2024 hatte sich die Belegschaft auf etwa 12.500 Mitarbeiter erhöht. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes muss ein Betriebsrat neu gewählt werden, wenn innerhalb von 24 Monaten nach der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Personen signifikant – um mindestens die Hälfte oder um mindestens 50 Personen – zunimmt oder abnimmt.

39-köpfiger Betriebsrat

Daher berief der im Februar 2022 gewählte Betriebsrat Anfang Januar 2024 einen Wahlvorstand, um die Wahl eines neuen, 39-köpfigen Betriebsrats zu organisieren. Zwischen dem 29. Januar und dem 11. Februar 2024 ruhte die Produktion bei Tesla aufgrund von Problemen mit Zulieferern. Der Wahlvorstand gab am 1. Februar 2024 das Wahlausschreiben heraus, forderte die Mitarbeiter zur Einreichung von Vorschlagslisten bis zum 15. Februar auf und lud sie zur Betriebsratswahl ein, die vom 18. bis zum 20. März 2024 stattfinden sollte.

IG Metall führte ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Die IG Metall, die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, hat Einwände gegen die Durchführung der Betriebsratswahl bei Tesla erhoben. Sie argumentiert, dass die Wahl ungültig sei und abgebrochen werden müsse, da der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum von 24 Monaten seit der letzten Wahl am 28. Februar 2022 noch nicht verstrichen sei. Die Gewerkschaft meint, dass der Wahlvorstand frühestens am 29. Februar 2024 hätte eingesetzt werden dürfen. Aufgrund des Produktionsstopps Anfang Februar 2024 hätten die Beschäftigten zudem nicht genug Zeit gehabt, Vorschlagslisten einzureichen.

Der Wahlvorstand und die Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Arbeitgeberin vertreten die Ansicht, dass die Wahl selbst nach Ablauf der 24 Monate stattfinden müsse, jedoch Vorbereitungen dafür auch vorher beginnen dürften. Trotz des Produktionsstopps seien Vorschlagslisten eingereicht worden, und ein möglicher Verstoß gegen die Frist sei nicht so gravierend, dass die Wahl als nichtig anzusehen wäre.

Arbeitsgericht Frankfurt (Oder)

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat jedoch am 13. Februar 2024 entschieden, dass die Wahl nicht fortgeführt werden darf und erst ab dem 29. Februar 2024 neu eingeleitet werden kann. Die Einhaltung der 24-monatigen Frist sei zwingend, und ein Verstoß führe zur Ungültigkeit der Wahl, was deren Abbruch nach sich ziehe.

LAG Berlin-Brandenburg – Beschluss

Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die bereits eingeleiteten Wahlvorbereitungen, darunter das Wahlausschreiben und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten, keinen ausreichenden Grund darstellen, die Wahl für nichtig zu erklären. Das Gericht erklärte, dass zwar ein technischer Verstoß gegen die gesetzliche Frist vorliege, dieser aber nicht so schwerwiegend sei, dass eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen wäre.

Das LAG führte dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 3/24 vom 07.03.2024 aus:

Ein Abbruch der Wahl im gerichtlichen Eilverfahren sei nur dann veranlasst, wenn deren Nichtigkeit absehbar sei. Zwar liege ein Verstoß gegen die gesetzliche Fristenregelung vor. Dieser Verstoß und weitere gerügte Verstöße seien jedoch nicht so schwerwiegend, dass von der Nichtigkeit der Wahl auszugehen sei. Eine mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genüge für einen Abbruch nicht. Nach Durchführung der Wahl könne deren Wirksamkeit im Einzelnen gerichtlich geprüft werden, falls ein Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet werde. Soweit die Gewerkschaft im Beschwerdeverfahren auch Korrekturen des Wahlverfahrens durchsetzen wollte, hatte sie damit keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für die Anordnung solcher Korrekturen im gerichtlichen Eilverfahren auf Wahlabbruch jedenfalls dann kein Raum, wenn durch Korrekturen bereits vorhandene Fehler des Wahlverfahrens nicht mehr beeinflusst werden könnten.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht – Andreas Martin

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