Betrug bei Corona Soforthilfe – Verpflichtung zur Rückzahlung?

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Unbürokratisches Soforthilfeprogramm von Bund und den Ländern

Die Corona-Soforthilfe wurde als einmaliger Zuschuss der Länder an Unternehmer für einen Zeitraum von drei Monaten ausgezahlt. In erster Linie sollte sie dazu dienen, den Betriebsbedarf der Unternehmer zu decken. Sie wurde in Höhe von bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR gewährt. Es war jedoch explizit festgelegt, dass sie nicht dazu bestimmt war, den Lebensunterhalt der Unternehmer zu sichern oder die Personalkosten zu ersetzen, die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähig sind. Ebenfalls war vorgesehen, dass sie nicht zur Kompensation von Umsatzeinbußen dient und keine Überkompensation durch die Inanspruchnahme anderer Förderungen stattfinden soll. Es ist wichtig zu beachten, dass die Zugangsvoraussetzungen je nach Bundesland variieren können.

Besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe?

Obwohl es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Transferleistung für Unternehmer handelt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Bewilligung auf falschen Voraussetzungen oder gar ohne Berechtigung erfolgte. Sowohl die Länder als auch deren Landesbanken weisen auf diese Rückzahlungsverpflichtung hin. Daher ist es für Unternehmer unerlässlich, den tatsächlichen Liquiditätsbedarf sowie die Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Zuschüsse umgehend zurückzuzahlen.

Wer ist von einer Rückzahlung betroffen?

Die schnelle Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe in den ersten Monaten ließ oft keine ausführliche Prüfung der Anträge zu, weshalb häufig direkt der Höchstbetrag bewilligt wurde. Dies kann ein möglicher Grund für eine Rückzahlungsverpflichtung sein. Weitere Gründe können ein schnellerer Umsatzanstieg als ursprünglich angenommen, geringerer Liquiditätsbedarf als zuvor geschätzt, doppelter Bezug der Förderung aufgrund technischer Probleme, Überkompensation, unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen sein. Bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Gründe sollten Unternehmer rasch handeln und eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Gelder veranlassen.

Wer prüft die Rückzahlungsverpflichtung? Wer muss aktiv werden?

Auch wenn im Rahmen der Antragstellung die Voraussetzungen seinerzeit nicht ausführlich geprüft wurden, ist eine rückwirkende Überprüfung der Antragsberechtigung möglich. Die Prüfung einer möglichen Überkompensation kann auch im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfolgen. In erster Linie ist jedoch jeder Antragsteller selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unklarheiten sollte er unverzüglich eine gegebenenfalls notwendige Rückzahlungsverpflichtung bei der bewilligenden Stelle melden und eine entsprechende Rückzahlung veranlassen.

Wer kann bei Unstimmigkeiten helfen?

In vielen Fällen wird auch der Steuerberater eine mögliche Überzahlung der Soforthilfe im Blick behalten und auf eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung hinweisen. Unternehmer sollten hier in jedem Fall den Kontakt zu ihrem Steuerberater suchen und um Unterstützung bei der Ermittlung und Zusammenstellung der notwendigen Zahlen bitten.

Wie erfolgt die Rückzahlung der zu viel erhaltenen Gelder?

Wie bei der Antragstellung selbst kann es auch bei der Rückzahlung zu unterschiedlichen Voraussetzungen und Abläufen je nach Bundesland kommen. Einige Bundesländer bieten im Internet Formulare für die Prüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs und die Meldung einer notwendigen Rückzahlung an. In anderen Bundesländern (z.B. Brandenburg) genügt die Schilderung des Sachverhalts und die Mitteilung der Rückzahlung an die auszahlende Stelle mittels formlosem Schreiben.

Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf das Konto der jeweiligen Landesbank unter Angabe von „Rückzahlung“, Bescheiddatum und Bescheidnummer.

Gibt es Konsequenzen, wenn eine freiwillige Rückzahlung nicht erfolgt?

Unterlässt der Antragsteller eine freiwillige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfe, kann dies weitreichende Folgen haben. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Fördermittel kann auch eine Verzinsung dieser erhoben werden. Darüber hinaus sollten auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen nicht unterschätzt werden. Wird im Rahmen einer Nachprüfung festgestellt, dass der Antragsteller unberechtigt Corona-Soforthilfe bezogen hat, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug vorliegen und ein Strafverfahren eingeleitet werden. Auch gewerberechtliche Konsequenzen (z.B. Gewerbeuntersagung) sind möglich, und die Geschäftsführung könnte nach § 130 OWiG haftbar gemacht werden.

Neben den Informationen von Bund und Ländern stehen die Landesbanken den Antragstellern regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung. Auch sollten die Antragsteller nicht zögern, ihren Steuerberater oder Unternehmensberater zur Unterstützung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu kontaktieren. Obwohl er in verschiedenen Bundesländern die Antragstellung nicht direkt begleiten oder übernehmen darf, kann er doch bei der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen helfen und Fragen beantworten.



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