Der Song „Layla“ und das “Verbot” von sexistischen Liedern auf städtischen Volksfesten

Der Partysong „Layla“ hat im Internet für Aufruhr gesorgt. Der Songtext handelt von einer „Puffmama“ namens Layla und ist eindeutig sexistisch. So weit, so alltäglich. Im Internet wurde im Sommer 2022 nun behauptet, die Stadt Würzburg hätte den Song verboten. So ein Verbot hat es jedoch nie gegeben. Trotzdem eignet sich der Vorfall natürlich wunderbar für eine Juraklausur. Nämlich im Öffentlichen Recht. Dürfen Städte bzw. die Veranstalter von Volksfesten sexistische oder rassistische Songs auf ihren Festen verbieten?

Mitte Juli empörte sich der CDU-Kommunalpolitiker Markus Patzke auf Twitter und schrieb: „Wer Lieder verbietet, verbrennt auch Bücher! #Layla“. Eine geschmacklose Anspielung auf die Bücherverbrennung zur NS-Zeit. Sogar unser Bundesjustizminister, Marco Buschmann, seines Zeichens Jurist, meldete sich zu Wort: „Man muss Schlagertexte nicht mögen. Man kann sie sogar doof oder geschmacklos finden, sie aber behördlich zu verbieten, ist eins zu viel. #layla“

Sexistischer Song „Layla“ wurde nie verboten

Völlig egal, wie man musikalisch oder intellektuell zum Song „Layla“ steht, sexistisch ist er sicherlich. Im Song heißt es:

“Ich hab ‘n Puff und meine Puffmama heißt Layla
Sie ist schöner, jünger, geiler
La-La-La-La-La-La-La-Layla
La-la-la-la


Die wunderschöne Layla
Sie ist schöner, jünger, geiler
La-la-la-la, die wunderschöne Layla
La-La-La-La-La-La-La-Layla
La-la-la-la, la-la-la-la-la-la”

Der Partyschlager aus dem Jahr 2022 stammt von den beiden deutschen Künstlern DJ Robin (Robin Leutner) und Schürze (Michael Müller). Traurige Berühmtheit erlangte der Song unter anderem auf dem Sommerfest der Jungen Union Hessen.

Kunstfreiheit vs. Sexismus!

Dass der Song überall gespielt wird, zeigt eines ganz deutlich: er ist eben nicht behördlich verboten. Dem würde im Zweifelsfall nämlich tatsächlich die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG entgegenstehen. So veröffentlichte der deutsche Rapper Danger Dan erst 2021 die gesellschaftskritische Single “Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“, in der er die Grenzen eben jener austestet (JURios berichtet).

Aber zurück zum Fall: Die Stadt Würzburg hatte bereits im vergangenen Jahr die Nase voll von geschmacklosen Ballermann Hits. Sie beschloss deswegen noch 2021, dass auf den eigenen Veranstaltungen rassistische oder sexistische Lieder nicht mehr gespielt werden sollen. Deswegen schloss die Stadt eine Vereinbarung mit den Betreibern der Festzelte des Kiliani-Volksfestes, hierauf zu verzichten. Anlass damals war das „Donaulied“. Ein Verbot des Songs „Layla“ hat es also nie gegeben. Die Veranstalter hielten sich lediglich an die alte Vereinbarung, sexistische und rassistische Songs nicht abzuspielen. Die im Internet von konservativen, liberalen und rechten Parteien gerne angeführte „Verbotskultur“ hat es also auch in diesem Fall nie gegeben. Der angebliche „Skandal“ hat lediglich dazu geführt, dass „Layla“ weiterhin auf Platz 1 der deutschen Singlecharts steht.

Trotzdem wehrte sich ein als “Künstler” bezeichneter Mann vor dem Verwaltungsgericht Würzburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das angebliche „Verbot“. Jurastudierende wissen: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Einstweiliger Rechtsschutz

Vorliegend ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel des § 40 I VwGO eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist gegeben.

Außerdem müsste der Antrag statthaft sein. Ein Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) oder ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 I 1 VwGO) statthaft wären. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines Verwaltungsaktes.

Das Gericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Stadt Würzburg überhaupt keine „Verfügung“ erlassen habe – sie habe kein verbindliches Verbot ausgesprochen. Es fehle damit schon an einem Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist”.

Hier fehlt es am Tatbestandsmerkmal der “Regelung”. Denn diese ist nur gegeben, wenn die Maßnahme final auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (z.B. ein Verbot). Der Maßnahme muss also rechtsgestaltende Wirkung zukommen. Abzugrenzen ist die Regelung von dem schlichten Verwaltungshandeln (z.B. bloße Hinweise oder Vorbereitungshandlungen).

Die Stadt Würzburg habe bei der Einstufung des Liedes als sexistisch nicht behördlich gehandelt, sondern privatrechtlich, so das Verwaltungsgericht. Die Stadt könne als Veranstalterin des Kiliani-Volksfestes selbst entscheiden, welche Lieder dort gespielt werden.

Damit war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des „Künstlers“ bereits unzulässig. Was für eine Blamage!


Klausurhinweis: Der Obersatz der Begründetheit bei § 80 V VwGO lautet: Der Antrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Beklagten richtet und bei einer summarischen Prüfung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollzugsinteresse des Antraggegners überwiegt. Dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Entscheidung: https://www.vgh.bayern.de/
Fundstelle: https://www.volksverpetzer.de/

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