Betreiberin beruft sich auf das Infektionsschutzgesetz
Die in der Pflege tätigen Kläger werden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16. März 2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen geklagt.
Arbeitsgericht hatte die Anträge abgewiesen
Das ArbG Gießen (Urteile vom 12.04.2022, Az. 5 Sa 1/22 und 5 Ga 2/22) hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 abgewiesen. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile heute bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.
Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.