Freilassung von Untersuchungshäftlingen wegen Personalmangel in der Justiz

In Deutschland gibt es zu wenig Richter:innen und Staatsanwält:innen. Diese Erkenntnis existiert bereits seit einigen Jahren. Und trotzdem wird der Personalmangel nur unzulänglich behoben. Das führte jetzt dazu, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. drei Untersuchungsgefangene hat laufen lassen. Wie es dazu kommen konnte?

Die drei mutmaßlichen Gewaltverbrecher, um die es geht, saßen jeweils bereits seit über einem halben Jahr in Untersuchungshaft. Vorgeworfen wurde ihnen versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung und schwerer Raub. Also Straftaten mit erheblicher Bedeutung, bei denen den Beschuldigten jeweils eine Freiheitsstrafe droht. Trotzdem sind die Männer jetzt auf freiem Fuß. Denn das OLG Frankfurt a.M. fällte drei Beschlüsse, nach denen die Untersuchungshäftlinge aus der U-Haft freigelassen werden müssen (Beschl. v. 30.06.2022, Az. 2 HEs 224-227/22; Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 HEs 80/22; Beschl. v. 28.06.2022, Az. 1 HEs 223/22).

Beschleunigungebot in Haftsachen

Grund dafür ist das im Strafrecht geltende Beschleunigungsgebot, das vor allem in Haftsachen Bedeutung erlangt. Dieses verlangt von den Strafverfolgungsorganen, dass das Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen sei. Denn die Untersuchungshaft (§ 112 ff. StPO) greift in die Freiheit der Person aus Art. 2 I, Art. 104 I GG ein. Ein längerer Entzug der körperlichen Fortbewegungsfreiheit ist in einem Rechtsstaat nur bei Menschen möglich, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden. Bei Untersuchungshäftlingen ist das gerade nicht der Fall. Es gilt der In dubio pro reo-Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten). Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das gebotene Maß der Beschleunigung wächst mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft.

Einfachgesetzlich niedergelegt ist das in § 121 StPO. Darin heißt es: “Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.” Und genau diese sechs Monate sind in den betroffenen drei Fällen bereits verstrichen.

“Pakt für den Rechtsstaat” nicht ausreichend

Und jetzt die traurige Erkenntnis für unseren Rechtsstaat: Dass die Verfahren nicht eröffnet werden konnten, liegt nach der Pressemitteilung des OLG nicht an den konkreten Ermittlungen selbst, sondern in der erheblichen strukturellen Überlastung des Gerichts. Es gibt schlicht nicht genügend Richter:innen, die Haftsachen betreuen! Und es kommt noch krasser: Laut der Deutschen Richterzeitung sind alleine in diesem Jahr bereits 66 Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil ihre Verfahren zu lange dauerten. Im Jahr 2020 seien es lediglich 40 Entlassungen gewesen. In Deutschland fehlt es also an Strafrichter:innen und Staatsanwält:innen.

Daran konnte selbst der “Pakt für den Rechtsstaat” nichts ändern, den die Länder 2019 schlossen. Darin hatte man unter anderem vereinbart, bis Ende 2021 rund 2.000 neue Stellen in der Justiz zu schaffen. Am Ende kamen bundesweit 2.700 neue Stellen hinzu und 2.500 wurden auch tatsächlich neu besetzt.

Und: Deutschland steht mit diesem Problem nicht alleine da. In den Niederlanden wurden vor kurzem sogar 1.500 Strafverfahren eingestellt. Wegen Überlastung der Justiz (JURios berichtet).


Fundstelle: https://www.fnp.de/

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