Homophobie: “Schwul” kann eben doch eine Beleidigung sein!

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung einer anderen Person als “schwul” eine Beleidigung darstellen kann. Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden und damit im Netz für viel Empörung gesorgt.

Um den Hintergrund des Falls zu verstehen, muss man sich in die Untiefen des Internets begeben. Der Youtuber A.B.K. teilte eine Instagram-Story, in der sein Kollege, der Youtuber KuchenTV, von einem unbekannten Dritten als “Bastard” und “schwul” bezeichnet wird. Dagegen wehrte sich KuchenTV gerichtlich vor dem Landgericht Köln. Doch ohne Erfolg.

Der Youtuber A.B.K. hat auf dem Videoportal über 1,5 Millionen Abonennt:innen und auf Instagram immerhin rund 300.000 Follower:innen. Was A.B.K. teilt, schlägt also hohe Wellen. Er lädt auf seinem Kanal hauptsächlich Comedy- und Vlog-Videos, sowie Musikvideos hoch. Nur etwas weniger Fans hat auch der Youtuber KuchenTV. Zu dessen Inhalten gehört der “Kuchen Talk”, ein wiederkehrendes Format, in dem der Youtuber andere berühmte Youtuber kritisiert. Klar, macht man sich damit nicht nur beliebt.

Pöbel-Video in Instagram-Story geteilt

Die Bezeichnung als “Bastard” und “schwul” ließ KuchenTV jedenfalls nicht auf sich sitzen. Gegen die ablehnenden Entscheidung des LG Köln zog der Youtuber vor das OLG Köln. Und hatte Erfolg. Durch das Teilen der Instagram-Story habe A.B.K. sich die Bezeichnung zueignen gemacht. Die Äußerungen müsse der Youtuber in Zukunft unterlassen. Und zwar beide: Sowohl die Bezeichnung als “Bastard” als auch die Bezeichnung als “schwul”.

Der durchschnittliche Instagram-User fasse die Äußerung “schwul” im konkreten Kontext als Beleidigung auf, so die Richter:innen. Und zwar insbesondere deswegen, weil die Bezeichnung im Kontext zu der Äußerung, KuchenTV sei ein “Bastard” fiel. Bei Letzterem handele es sich völlig unzweifelhaft um eine Formalbeleidigung i.S.d. § 185 StGB. Außerdem kommuniziere KuchenTV öffentlich, dass er in einer Beziehung mit einer Frau lebe. Die Bezeichnung als “schwul” sei deswegen auch noch unwahr.

“Schwul” kann Beleidigung sein

Doch das OLG Köln geht noch weiter: Auch unabhängig von der tatsächlichen sexuellen Orientierung sei die Äußerung zu unterlassen. Und zwar deswegen, weil das Wort in der Jugendsprache negativ konnotiert sei. Das Wort würde von Jugendlichen umgangssprachlich benutzt werden, um “in Verdruss, Ärger, Ablehnung hervorrufender Weise schlecht, unattraktiv und uninteressant” auszudrücken. “Schwul” werde immer noch “diskriminierend” verstanden. Letztlich überwiege auch das Persönlichkeitsrecht KuchenTVs die Meinungsfreiheit von A.B.K.

Die Kanzlei HÖCKER, die KuchenTV vor Gericht vertreten hatte, schreibt dazu: “Obwohl die Bezeichnung eines anderen als „schwul“ für sich genommen natürlich keinen beleidigenden Charakter haben muss, ändert dies nichts daran, dass es leider immer noch breite Bevölkerungskreise mit homophober Tendenz gibt, in denen Schwulsein als Makel betrachtet und das Wort „schwul“ unzweifelhaft als Beleidigung verwendet wird.”

LG Bremen spricht homophoben Pastor frei

Etwas Anderes gilt jedoch, wenn die Aussage im religiösen Kontext fällt. Und das ist im 21. Jahrhundert schwer zu verdauen. Das Amtsgericht Bremen verurteilte 2020 den evangelischen Pastor Latzel wegen Volksverhetzung zu 90 Tagessätzen à 90 Euro, also insgesamt 8.100 Euro. Er hatte sich abwertend über Homosexualität geäußert. Unter anderem sagte er über Schwule: “Überall laufen diese Verbrecher rum von diesem Christopher Street Day”. Und: „Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist zutiefst teuflisch und satanisch”. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht wiederholte er, dass Homosexualität eine Sünde sei.

Doch das Landgericht Bremen hob dieses Urteil in der Berufung jetzt auf. Die Position des Pastors sei von der Religions- und Meinungsfreiheit gedeckt. Daher sei der Tatbestand des § 130 StGB nicht erfüllt (LG Bremen, Urt. v. 20.05.2022, Az. 51 Ns 225 Js 26577/20).

Inwiefern homophobe Äußerungen strafrechtlich relevant sind, hängt also auch weiterhin vom konkreten Einzelfall ab. Sie können grundsätzlich den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen, tun dies aber nicht zwingend. Die Gerichte müssen dabei immer eine Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sowie der Meinungsfreiheit auf der gegenüberliegenden Seite treffen.


Fundstelle: https://www.hoecker.eu/
LG Köln, Beschl. v. 04.03.2022, Az. 28 O 65/22
OLG Köln, Beschl. v. 26.04.2022, Az. 15 W 15/22

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