VG Düsseldorf: Tantramasseur muss sich als Prostituierter anmelden

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Bei einer Tantramassage handelt es sich um eine sexuelle Dienstleistung. Wer sie anbietet – egal ob Männlein oder Weiblein – muss sich deswegen als Prostituierte:r anmelden. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Ein recht schlüpfriger Sachverhalt, der den Richter:innen bestimmt viel Freude bereitet hat: Ein Mann aus dem Kreis Mettmann bot seinen Kund:innen Tantra-Massagen an. Deswegen erhielt er Post von der Behörde. Der Kreis Mettmann verlangte von dem Masseur, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen.

Diese Verpflichtungen sind in dem, im Jahr 2017 in Kraft getretenen, Prostituiertenschutzgesetz geregelt. § 3 I ProstSchG lautet: “Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.” Die Gesundheitliche Beratung ist in § 10 ProstSchG geregelt.

Tantra-Massage ist sexuelle Dienstleistung

Der Mann sah sich jedoch als Masseur. Und nicht als Prostituierter. Er ging deswegen gegen den Bescheid der Behörde vor und klagte schließlich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die 29. Kammer des Gerichts musste deswegen entscheiden, ob es sich bei den angebotenen Tantra-Massagen um “sexuelle Dienstleistungen” im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes handelt. Und die Antwort des Gerichts fiel eindeutig aus: Ja!

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: “Bei den von dem Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.”

Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Das Kuriose: Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Richter:innen am VG Düsseldorf mit Tantra-Massagen beschäftigen müssen. Bereits im Juni 2020 musste das VG Düsseldorf der Frage nachgehen, ob es sich bei Tantra-Massagen um sexuelle Dienstleistungen handelt oder nicht (VG Düsseldorf Beschl. v. 30.06.2020, Az. 7 L 1186/20). Geklagt hatte die Betreiberin eines Massage-Salons, der es untersagt worden war, während der Corona-Pandemie Tantra-Massagen anzubieten.


Entscheidung: VG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2021, Az. 29 K 8461/18
Pressemitteilung: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/

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