Maß halten!
Nicht selten wird in den Betriebsprüfungen über das Geschäftsführergehalt diskutiert. Für dessen Angemessenheit gibt es keinen eindeutigen Wert. Damit Sie trotzdem nicht vor dem Finanzgericht landen, erklären wir Ihnen worauf es ankommt.
Geschäftsführer müssen oft überdurchschnittliche Leistungen erbringen und tragen eine hohe Verantwortung für das Unternehmen, die Mitarbeiter und die zukünftige Entwicklung. Ihre Vergütung hebt sich daher in der Regel von den Gehältern der Mitarbeiter ab. Doch wo ist die Grenze und warum gibt es Grenzen?
Was gehört zur Vergütung?
Die Vergütung umfasst alle Bestandteile des Dienstvertrages. Dieser kann feste und variable Bestandteile enthalten. Zu den festen Vergütungsteilen zählen das monatliche Bruttogehalt, Gratifikationen und Prämien, geldwerte Vorteile, wie die Pkw-Nutzung sowie Pensions- und andere Ruhegehaltszusagen. Als variable Vergütung kann zum Beispiel eine Tantieme vereinbart werden. Diese gewährt dem Geschäftsführer einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und bindet ihn noch stärker an den Erfolg des Unternehmens. Auch vergünstigt erworbene oder gewährte Gesellschaftsanteile können ein Bestandteil der Vergütung sein.
Warum wird die Angemessenheit geprüft?
Die Angemessenheit spielt bei Geschäftsführern eine Rolle, die gleichzeitig als Gesellschafter oder als nahe Angehörige von Gesellschaftern maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können. Denn in diesen Fällen gibt es keinen oder wenig Interessenskonflikt bei der Verhandlung über die eigene Vergütung. Das Geschäftsführergehalt mindert den zu versteuernden Gewinn und damit auch die Steuerlast des Unternehmens, und dieser Gewinn soll nicht durch überhöhte Vergütungen abgeschöpft werden.
Wie sollte die Geschäftsführervergütung vereinbart werden?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in langjähriger Rechtsprechung strenge Kriterien an die Vereinbarungen über die Vergütung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgestellt: Sie müssen schriftlich in einer klaren und eindeutigen Form vereinbart werden. Es darf sich keine Rückwirkung ergeben, die Vereinbarung muss vor Gültigkeit der Vergütung geschlossen und der Vertrag, wie vereinbart, durchgeführt werden.
Was ist angemessen?
Auch die Angemessenheitsprüfung wurde durch die Rechtsprechung des BFH in einen Rahmen gestellt. Zunächst gibt es den internen Vergleich und/oder externen Vergleich. Diese Vergleiche prüfen, in welchem Verhältnis die Gesamtvergütung des Geschäftsführers zu anderen Geschäftsführern in einem vergleichbaren Umfeld steht. Der anzuwendende Maßstab ist die Fremdüblichkeit. Dabei können anerkannte Gehaltsstudien herangezogen werden, zum Beispiel die jährliche bundesweite Umfrage, die gemeinsam von BBE-media, Handelsblatt und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. durchgeführt wird. Diese Studie enthält Vergleiche von Geschäftsführervergütungen, die nach Branchen, Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter unterscheiden. Sie weist statistische Werte, wie Höchstwert, Durchschnitt, Median und oberen Quartil aus. Die Werte der Studien dienen lediglich als Grundlage und sollten um die individuellen Umstände des betreffenden Unternehmens ergänzt werden. Dokumentieren Sie diese Faktoren umso ausführlicher, je mehr sie sich von den statistischen Werten entfernen. Unternehmensspezifische Faktoren können als Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Bei besonders ertragsstarken Unternehmen könnten zum Beispiel Zuschläge begründet sein. Abschläge sollten bei der gleichzeitigen Ausübung anderer Tätigkeiten, zum Beispiel der Geschäftsführung für ein Schwesterunternehmen, oder bei mehreren Geschäftsführern im selben Unternehmen geprüft werden.
Wo sollten Sie Vorsicht walten lassen?
Für bestimmte Konstellationen lehnt der BFH die Anerkennung ab. Dazu gehören die Vereinbarungen einer Nur-Tantieme oder Nur-Pensionsanwartschaft ohne feste Gehaltsbezüge. Diesen Gestaltungen ist gemein, dass sie ein Fremd-Geschäftsführer schwerlich akzeptiert hätte. Auch problematisch, aber im begründeten Einzelfall nicht unmöglich, ist eine Umsatztantieme. Grundsätzlich werden auch Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütungen für den Geschäftsführer nicht anerkannt. Vermeiden Sie auch kurzfristige Schwankungen der Vergütung sowie erhebliche Sprünge bei der Erhöhung der Vergütung. Sollten sie wirtschaftlich begründet sein und einem Fremdvergleich standhalten, dokumentieren Sie dies.
Was passiert bei unangemessenen Vergütungen?
Unangemessene Vergütungen oder Vergütungsteile werden als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Die verdeckte Gewinnausschüttung, die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, führt zu einer Gewinnerhöhung. Das Unternehmen zahlt dafür die Ertragsteuer von in der Regel rund 30 Prozent (Körperschaft- und Gewerbesteuer) zuzüglich Zinsen nach.
Beim Gesellschafter erfolgt ebenfalls eine Umqualifizierung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb im Rahmen der Einkommensteuer. Eine Anrechnung der auf Unternehmensebene gezahlten Steuern erfolgt jedoch nicht.
Wie wird bei gemeinnützigen Organisationen die Angemessenheit geprüft?
Da in diesem Bereich eine partielle Steuerfreiheit herrscht, sind die Auswirkungen einer unangemessenen Vergütung deutlich größer als in der gewerblichen Wirtschaft. Bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und Mittelfehlverwendung steht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Organisation und damit auch die Steuerfreiheit auf dem Spiel. In seinem jüngsten Urteil vom 12. März 2020 wendete der BFH die oben genannten Kriterien zur Prüfung der Angemessenheit bei den Geschäftsführergehältern auf der Basis von Gehaltsstudien an. Er stellte gleichzeitig klar, dass sich der Fremdvergleich nicht nur auf den Bereich der Gemeinnützigkeit beschränkt, sondern die gewerbliche Wirtschaft insgesamt einbezogen werden kann.
FAZIT: Prüfen Sie Ihre Geschäftsführervergütungen in regelmäßigen Abständen, dokumentieren Sie dies und begründen Sie vorsorglich die von der Norm abweichenden Bestandteile oder Entwicklungen. Wir beraten Sie gerne zur Angemessenheit von Vergütungen für Führungskräfte.
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