Kollege auf Toilette eingesperrt – fristlose Kündigung

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Einem Lagerist wurde fristlos gekündigt, weil er einen Kollegen in der Toilette einsperrt hatte. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Der Mann war seit einem guten Jahr als Lagerist bei dem Unternehmen angestellt. Mit einem Kollegen bestand ständig Streit. Was dann geschah, ist fast schon als kreativ zu bezeichnen. Als der verhasste Kollege im Betrieb auf die Toilette ging und die Tür abschloss, schob der Lagerist unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch. Sodann stieß er fix mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel aufs Blatt, er zog es unter der Tür durch und der Kollege saß fest.

Schlüssel mit Blatt Papier unter Tür durchgezogen!

Weil der Lagerist sich weigerte, die Tür von Außen zu öffnen, trat der Eingesperrte schließlich die Tür auf. Der Arbeitgeber fand das überhaupt nicht lustig. Er kündigte dem Lagerist fristlos. Dagegen zog der Mann vor das Arbeitsgericht Siegburg und erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, sein Arbeitgeber hätte ihn zunächst abmahnen müssen. Die Arbeitsrichter:innen sahen dies jedoch anders. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 18.06.2020 beendet worden. Es läge ein außerordentlicher Kündigungsgrund iSd. § 626 I BGB vor, weil Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihn durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch beraubte er den Mann zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette. “Darüber hinaus besteht ein weiterer wichtiger Grund darin, dass der Kläger durch das Einschließen […] die Beschädigung der Toilettentür der Beklagten verursachte. Dadurch, dass er Herrn Müller so lange den Schlüssel vorenthielt, bis dieser die Toilettentür eintrat, um sich zu befreien, verantwortete er deren Beschädigung.”

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich!

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, sei laut Gericht in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege vorliegend eindeutig.

“Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung scheitert nicht aufgrund einer fehlenden Abmahnung, da sie bei dem vorliegenden Sachverhalt wegen der besonderen Schwere des vorgeworfenen Verstoßes entbehrlich ist. Der Kläger durfte in keiner Weise davon ausgehen, dass die Beklagte es duldet, wenn er seinen Kollegen auf der Toilette einschließt und dort so lange eingeschlossen lässt, bis dieser die Tür eintritt, um die Toilette verlassen zu können.”


Fundstelle: Arbeitsgericht Siegburg, Urtl. v. 11.02.2021, Az. 5 Ca 1397/20
Pressemitteilung: https://www.lag-koeln.nrw.de/
Fundstelle: https://www.spiegel.de/

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Redaktion
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