Sonntag, 20. September 2020

die beamtenbeleidigung

 










oder, der volksmund irrt ...

zwar ist die beleidigung nach § 185 stgb strafbar - dies gilt aber für jeden. eine speziell die beleidigung beamter betreffende norm gibt es nicht.

sogar wenn es sich bei dem beamten um einen polizisten handelt ( ja, auch hier gilt das gleichstellungsprinzp - vgl zB kommissar thiel aus münster, der immer sagt << frau staatsanwalt >> ), gibt es keine sondernorm.

aber achtung !

die beleidigung ist ein sogenanntes << antragsdelikt >>, § 194 StGB.

das bedeutet, daß der betroffene ( beamte ) nicht nur eine strafanzeige nach § 158 StGB erstatten müßte.

diese bringt ja lediglich einer strafverfolgungsbehörde zur kenntnis, daß eine straftat begangen wurde.

hier wird dann von amts wegen ermittelt und ein weiteres interesse des anzeigenden muß nicht dargetan werden.

bei einem antragsdelikt muß der betroffene selbst einen strafantragantrag stellen.
wann dies der fall ist, steht in der regel bei den entsprechenden delikten im strafgesetzbuch ( manchmal an versteckterer stelle ).

ohne antrag ist keine strafermittlung zulässig ( schönes einfallstor zur einstellung für deinen verteidiger ).

und hier ist bei der beleidigung zu lasten eines beamten doch eine klitzekleine sonderregelung.

während nämlich normaler weise der betroffene selbst den strafantrag stellen muß, kann bei einem polizeibeamten ( oder ähnlichen berufszweigen ) auch der dienstvorgesetzte einen antrag für den beamten stellen, § 194 III StGB.

und zu nahezu 100% wird das auch so gehandhabt und gerade in solchen zeiten wie diesen ( demonstrationen, soziale medien, etc ) von den gerichten harsch sanktioniert.

bleibt mir gewogen ...
euer kling