Sonntag, 13. September 2020

der absetzbare verteidiger ( oder doch nicht ? )

 



stephane ist anwalt in einer beschaulichen süddeutschen kleinstadt und sitzt in seiner kanzlei einer verzweifelten pierrette gegenüber  ( übrigens schon kling´s kanzlei auf seiner homepage besucht ? schöner videofilm auf youTube unter https://youtu.be/qr3LMI1F7Mg oder kling´s videoseite auf der homepage )

diese wurde in einem strafverfahren von einem anderen verteidiger vertreten, der ihr riet, jede geldstrafe oder geldauflage zu akkzeptieren, denn vielleicht könnte sie sowohl die geldstrafe ( oder geldauflage ) nebst seinen verteidigerkosten steuerlich absetzen, was ja auch was wert wäre ( wie übrigens eine geldstrafe festgesetzt wird könnt ihr in kling´s blog von der letzten woche - der onassis´sche strafbefehl - lesen ) ...

jetzt sitzt sie bei kling und jammert - und daß das mit dem absetzen so einfach nicht ist, versteht sich von selbst. also, wie sieht´s aus ?

beginnen wir mit der geldstrafe oder geldauflage. hier verdeutlicht ein blick in § 12 Nr 4 EStG, daß diese beträge steuerlich nicht absetzbar sind und zwar nie ! hier hat also der vorherige rechtsanwalt sicherlich einen definitv falschen rat gegeben ...

kann sie dann wenigstens das honorar des anwalts als betriebsausgabe oder werbungskosten absetzen ?

die betriebsausgaben ( aufwendungen durch betrieb veranlaßt, objektiv mit dem betrieb zusammenhängend und subjektiv dem betrieb zu dienen bestimmt ) finden wir in § 4 IV EStG und die werbungskosten ( aufwendungen, die zur erwerbung, sicherung oder erhalt der einnahmen dienen ) etwas weiter hinten, nämlich in § 9 I EStG.

wenn also pierrette´s straftat durch ihr betriebliches oder ihr berufliches verhalten ( in ausübung begangen und folge eines berufstypischen risikos ) veranlaßt ist, besteht die möglichkeit der absetzbarkeit.

da wir aber alle die dehnbarkeit des juristendeutsches kennen ist klar, daß es sich jeweils hinsichtlich der absetzungsfähigkeit um einzelfallentscheidungen handelt, d.h., eine klare und insbesonders sichere vorgabe gibt es nicht.

wenn pierrette es aber geschafft hat, daß die kosten dem grunde nach steuerlich absetzbar sind, dann ist zum einen der verfahrensausgang unerheblich ( verurteilt oder freigesprochen ) und darüber hinaus auch der abzug unbegrenzt ( also in voller höhe ) möglich.

wenn sie es aber nicht schafft, könnte es dann mit einer außergewöhnlichen belastung funktionieren ?

die außergewöhnliche belastung ( zwangsläufig größere aufwendungen als der durchschnittliche steuerschuldner ) finden wir in § 33 I EStF, aber lesezeitschonend müßt ihr diese vorschrift gar nicht lesen, denn es funktioniert nicht ! 

trotzdem neugierig ? ok ...

da eine straftat nie zwangsläufig ( notwendig und unvermeidbar ) sein kann, unterliegen die ( damit auch nicht zwangsläufig erwachsenen ) verteidigerkosten bei rechtskräftiger verteidigung auch nicht der abzugsfähigkeit.

interessant ist bei einem freispruch, daß auch dann die kosten nicht abzugsfähig sind. im fall des freispruches trägt nämlich die staatskasse die kosten der verteidigung. soweit pierrette ( was ich in diesem fall nicht hoffe ) mit dem vorgängeranwalt eine honorarvereinbarung getroffen hat, so ist der differenzbetrag zum gesetzlich zu erstattenden honorar nicht zwangsläufig, da freiwilliger honorarvertrag.

fazit - verteidigungskosten absetzbar ?

- als betriebsausgaben oder werbungskosten je nach einzelfall möglich
- als außergewöhnliche belastung nicht
- geldstrafen oder geldauflagen nie

bleibt mir gewogen
euer kling