Jahresmeldungen 2019 für Minijobber

Jahresmeldungen 2019 für Minijobber

Meldungen Minijob - Jahresmeldungen 2019

In der betrieblichen Entgeltabrechnung werden bei der maschinellen Abrechnung die Jahresmeldungen 2019 mit der Januarabrechnung 2020 erzeigt. Das gilt natürlich auch für Ihre Minijobber und deren Jahresmeldungen 2019. Doch bei den Minijobbern gibt es bei den Jahresmeldungen ein paar Punkte zu beachten.


Jahresmeldungen 2019 – Minijobs

Für Ihre Minijobber sind die Jahresmeldungen 2019 natürlich ebenfalls zu erstellen und fristgerecht (bis 15.2.2020 an die Minijob-Zentrale zu versenden. Vorausgesetzt, die Minijobber sind weiterhin bei Ihnen tätig.
Gemeldet wird hierbei als Meldezeitraum in aller Regel das komplette Jahr 2019 (1.1.2019 bis 31.12.2019) bzw. bei einem Beschäftigungsbeginn innerhalb des Jahres 2019 ab dem Beschäftigungsbeginn bis 31.12.2019.
Als beitragspflichtiges Bruttoentgelt wird das rentenversicherungspflichtige Entgelt gemeldet. Dies ist das Entgelt, welches für die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung (Pauschalbeitrag und ggf. Arbeitnehmeranteil) herangezogen wird.

Beispiel:
Ein Minijobber hat einen Minijob zum 1.7.2019 begonnen. Er hat in dem Meldezeitraum ab 1.7.2019 bis 31.12.2019 monatlich 400 Euro, also 2.400 Euro verdient.
Meldezeitraum: 1.7.2019 bis 31.12.2019
Meldeentgelt: 2.400 Euro


Jahresmeldung 2019 – Meldegrund 50

Auch für die Jahresmeldungen der Minijobber gilt natürlich der Abgabegrund „50“ als Kennzeichnung für Jahresmeldungen. Sofern es aber andere Meldegründe zum 31.12.2019 gibt, kann es dazu kommen, dass keine Jahresmeldung zu erstatten ist. Vorausgesetzt es gibt vorrangige Meldegründe.

Hier ist zuerst natürlich eine Abmeldung zu nennen, weil der Minijobber nicht weiter beschäftigt ist, sondern zum 31.12.2019 aus der Beschäftigung ausscheidet (Abmeldegrund 30 – Ende der Beschäftigung). Aber auch der Wechsel in eine „mehr als geringfügig entlohnte Tätigkeit“ kann eine Abmeldung (Grund 31) und Anmeldung (Grund 11) zur Folge haben und dieses Meldepaar würde eine Jahresmeldung verdrängen.

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Meldepflichtiges Entgelt bei Minijobbern in der Jahresmeldung

Bei Minijobbern ist das meldepflichtige Entgelt natürlich ebenfalls in der Jahresmeldung zu erstatten. Hier ist bei den Minijobber jedoch noch eine Besonderheit zu beachten. Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig, das heißt es müssen volle Beiträge zur Rentenversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden. Außer (und das ist der Regelfall) der Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Für rentenversicherungspflichtige Minijobber gibt es bei der Beitragsberechnung eine Besonderheit zu beachten, wenn das Entgelt unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro liegt.
In den Fällen, in denen das Entgelt eines rentenversicherungspflichten Minijobbers 175 Euro nicht überschreitet, werden die Beiträge zur Rentenversicherung nämlich nicht vom tatsächlichen Entgelt, sondern von der Mindestbemessungsgrundlage (also von 175 Euro) berechnet.

Beispiel:
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber verdient monatlich 100 Euro. Da er die Mindestbemessungsgrundlage nicht überschreitet, werden die Rentenversicherungsbeiträge aus 175 Euro berechnet.
In der Jahresmeldung 2019 sind nicht nur 1.200 Euro (= 12 x 100 Euro), sondern 2.100 Euro (= 12 x 175 Euro) zu melden.

Keine Jahresmeldungen 2019 für kurzfristige Aushilfen

Anders als bei den geringfügig entlohnt Beschäftigten (Minijobber, 450-Euro-Kräfte), sind für Ihre kurzfristigen Aushilfen keine Jahresmeldungen zur Sozialversicherung zu erstatten, wenn die kurzfristigen Aushilfen über den Jahreswechsel bei Ihnen tätig waren.
Hintergrund: Für die kurzfristigen Aushilfen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, daher sind zur Sozialversicherung auch keine Entgelte zu melden.
Aber: Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung Grund 92) sind auch für kurzfristige Aushilfen zu melden.

UV-Jahresmeldungen 2019 auch für Minijobber

Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung 2019 (UV-Jahresmeldungen) sind für Minijobber und kurzfristige Aushilfen zu erstatten (bis 16.2.2020).

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