StVO novelle

StVO-Novelle BMVI möchte Radverkehr schützen ?

Erlaubnis Busspur zu nutzen

Eine StVO-Novelle die viel Aufmerksamkeit bekommt, aber kann sie das halten was man sich als Fahrradfahrer wünscht ?

Als Radfahrer ärgert man sich über Autofahrer, über den Paketboten der auf dem Schutzstreifen steht und eine Weiterfahrt gefährlich macht, oder über den LKW der in Schrittgeschwindigkeit abbiegt und einen übersieht. Nun möchte der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer eine StVO-Novelle starten. Wie er in der „Bild Zeitung“ sagte, “ Wer die Mobilität der Zukunft will, muss jetzt notwendige Anpassungen vornehmen. Es gibt einiges zu tun, um unsere Straßen noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter zu machen! Wir machen Radfahren sicherer“.

Sind die angedachten Ideen des BMVI in der StVo-Novelle eine Anpassung und machen sie das Radfahren sicherer ? Diese Frage muss man sich selber stellen und vielleicht mit dem vergleichen was man als Fahrradfahrer im Alltag erlebt.

Nehmen wir die Idee des abbiegen in Schrittgeschwindigkeit für LKW´s über 3.5 Tonnen.

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts eine Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Ich kann mir nicht vorstellen das die meisten Unfälle zwischen LKW´s und Radfahrern aus dem Problem resultieren das der LKW zu schnell um die Kurve gefahren ist. Wäre ein zwingender Einbau des Abbiegeassistenten nicht der bessere Weg bzw. das Verbannen der Lastkraftwagen zu bestimmten Zeiten aus dem innerstädtischen Raum. Wenn der LKW Fahrer das Rad nicht sieht, dann hilft es auch nicht die Geschwindigkeit zu verringern. Wer einmal in einem Fahrzeug gesessen hat in dem man keinen „Schulterblick“ machen kann, der weis wie schwer es ist bei Rechtsabbiegungen auf den Fuß- und Radverkehr zu achten.

Das Thema Lastenräder

Parkplätze für Lastenräder

Am meisten habe ich mich auf das Thema Lastenräder gefreut. Gibt es endlich die ersehnte Novellierung des Kindertransportes oder ist immer noch ab 7 Jahre der Transport untersagt. Leider gab es für diesen Bereich nur ein neues Parkzeichen. Die Info in der Sachinformation lautet, „Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können“. Was passiert wenn Autos auf diesen Parkflächen parken, wie wird diese Parkfläche im Bereich der StVO eingestuft ?

CarSharing in der StVO-Novelle

CarSharing
Sinnbild CarSharing

Spezielle Parkflächen und Kennzeichnungen hinter der Windschutzscheibe für CarSharing Angebote sind vielleicht ein toller Ersatz, aber was nützt diese Idee um den Radverkehr sicherer zu machen. In Bremen geht man seit Jahren den Weg der „Mobilpunkte„. Eine Integration aller Mobilitätsangebote wäre der perfekte Weg und nicht ein Schild aufzustellen was die Nutzung von Autos fördert. Hier gibt es tolle Ansätze wie zum Beispiel das Angebot in Berlin „Jelbi“ einfaches Bereitstellen von CarSharing Parkflächen bringen niemanden was.

Sollte man bei notwendigen Anpassungen nicht weiter gehen, was bringt diese Novellierung tatsächlich für den Radverkehr. Wie man in der Sachinformation liest soll eine Umsetzung später den Bundesländern freigestellt werden.

Für mich persönlich ist der Ansatz viel zu gering und mir fehlt eine intelligente Verzahnung und Umsetzung. Ein einziger Wermutstropfen ist das absolute Parkverbot auf Schutzstreifen und der Mindestabstand bei Überholvorgängen. Aber reicht das aus und das Radfahren sicherer zu machen und den Weg frei zu machen für neue Mobilitätswege ?

Sternfahrt Frankfurt

#aussteigen

Persönlich wünsche ich mir eine weite Reduzierung des Autoverkehrs, die Schaffung von autofreien Wohngebieten mit Ladezonen und dem intensiven Einsatz von Lastenrädern für den Transport von Lasten und Menschen. Eine Erweiterung der gemeinsamen Mobilität mit verschiedenen Angeboten und für jeden ob Arm oder Reich zugänglich. Da hilft diese StVO-Novelle nicht viel. Ich freue mich auf die IAA-Demo im September und hoffe viele Radfahrer dort zu treffen die genau so denken wie wir und mit uns einige Kilometer bis Frankfurt zurücklegen. Wir fahren am 14.09.2019 um 7.30 Uhr in Gießen los, kommt alle mit wer braucht schon Autos ?

Wer aus dem Norden anreisen möchte, der kann sich gerne anschließen. Ich nutze mit Lastenrad und meinen Kids den Nahverkehr ab Bremen. Wir starten am 13.09. und übernachten im schönen Gießen um morgens Fit zu sein.


Sachinformationen zur StVo-Novelle

  • Bundesminister Andreas Scheuer hat die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer Regelungen jetzt vorgelegt. Am 19. August geht sie in die Ressortabstimmung. Die Novelle enthält u. a. folgende Änderungen und neue Bußgelder, die noch 2019 in Kraft treten sollen:

Bußgelder für mehr Verkehrssicherheit: Haltverbot auf Schutzstreifen, unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse, Abschaltverbot für Notbremsassistenten und weitere Maßnahmen

Mit der StVO-Novelle sollen auch neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen.

  • Erhöhung der Geldbußen für das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen

    Das BMVI plant höhere, wirksame Geldbußen für das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen sowie für das verbotswidrige Parken in zweiter Reihe und auf Geh- und Radwegen. Für diese Verkehrsverstöße werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Die Erhöhung soll noch 2019 in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden.
  • Rettungsgasse

    Künftig kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Zudem droht in Zukunft für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.

  • Abschalt-Verbot von Notbremsassistenzsystemen

    Verboten wird das Abschalten von Notbremsassistenzsystemen durch den Fahrer ab einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Wer gegen die neue Vorschrift zum Notbremsassistenten verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro rechnen und bekommt einen Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Bussonderfahrstreifen, Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge: Privilegien für saubere Mobilität

  • Freigabe von Bussonderfahrstreifen
    Erlaubnis Busspur zu nutzen BMVI
    Sinnbild mehrfachbesetzte Personenkraftwagen:

    Um den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, ermöglichen wir die Freigabe von Busspuren für Pkw oder Krafträdern mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt sind. Dazu wird auch ein entsprechendes Sinnbild als Grundlage für ein Zusatzzeichen geschaffen, mit dem die Straßenverkehrsbehörden der Länder die Freigabe von Bussonderfahrstreifen künftig anordnen können:

 

Außerdem sollen zukünftig auch Elektrokleinstfahrzeuge bei Bedarf durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch Zusatzzeichen auf Busspuren zugelassen werden können.

Elektrisch betriebene Fahrzeuge können durch die  zuständigen Straßenverkehrsbehörden bereits seit 2015 durch Zusatzzeichen auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden.

  • Carsharing

    CarSharing StVO-Novelle
    Sinnbild CarSharing

    Wir schaffen Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge, um diese Form der Mobilität besonders zu fördern. Die geplanten Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharing-Gesetz, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze zukünftig rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Eingeführt werden u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für CarSharing PlaktetteZusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und ein Ausweis zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, den Carsharing-Nutzer hierfür gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.

 

  • Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

    Es wird klargestellt, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig mittels Sinnbild und/oder Markierung auf der Fahrbahn hervorheben können.

 

Grünpfeil, Fahrradzonen, Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t und weitere Maßnahmen: Stärkung des Radverkehrs

 

  • Mindestüberholabstand für Kfz

    Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

  • Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t

    Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

  • Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
    Grüner Pfeil für Fahrräder

    Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

 

 

 

  • Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

    Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 295 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wollen wir dort ein generelles Haltverbot einführen.

  • Einrichtung von Fahrradzonen

    Fahrradzonen
    Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone

    Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.

 

 

 

  • Klarstellung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrenden

    Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Die bisherige Formulierung in der StVO stellt das Hintereinanderfahren in den Vordergrund und kann daher missverstanden werden.

  • Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

    Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen soll in einem Abstand von bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung verboten werden, wenn ein straßenbegleitenderbaulicher Radweg vorhanden ist, der als benutzungspflichtig oder mit Radsinnbildgekennzeichnet ist. Hierdurch soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessert und dadurch die Sicherheit von Radfahrenden erhöht werden.

  • Vereinfachung für Lastenfahrräder

    Parkplätze für Lastenräder
    Sinnbild Lastenfahrrad

    Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

 

 

  • Verkehrszeichen Radschnellwege

    Radschnellwege

    Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie z. B. auf sandigem Untergrund möglich zu machen.

 

 

  • Überholverbot von Radfahrenden

    Überholverbot von Zweirädern
    Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

    Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können.

 

 

 

 

 

  • Erweiterung der Erprobungsklausel

    Die bestehende Klausel für zeitlich und örtlich begrenzte Anordnungen zur Erprobung verkehrsregelnder oder sichernder Maßnahmen soll künftig unabhängig von einer Gefahrenlage Modellversuche ermöglichen, um den Handlungsspielraum der zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu erweitern. Solche Modellversuche sollen im Einvernehmen mit den Kommunen angeordnet werden. Damit wird auch die Mitbestimmung der Kommunen gestärkt. Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im nächsten Jahr angegangen werden soll.

  • Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

    Durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden  verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende veranlasst und die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen dadurch vergrößert werden.

Zeitplan zur StVO-Novelle:

  • Die Änderungsverordnung geht am Montag, den 19. August 2019, in die Ressortabstimmung und anschließend in die Länder- und Verbändeanhörung, so dass die Verordnung baldmöglichst in Kraft treten kann.

  • Die Länder müssen im Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen.

  • In einem zweiten Schritt planen wir auch Änderungen in der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie im übergeordneten Straßenverkehrsgesetz. 

Hinweis: Alle hier abgebildeten Sinnbilder und Verkehrszeichen werden neu in die StVO eingeführt und wurden mir freundlicherweise von der BMVI zur Verfügung gestellt