Wenn Sie Ostern bei strahlendem Sonnenschein im Kreise der Familie sitzen und den Enkeln zusehen, wie diese die versteckten Eier suchen, denken Sie vielleicht nicht an Ihr vorzeitiges Ende.

Schade eigentlich, denn wann kann man besser mit den lieben künftigen Erben besprechen, was mal werden soll, als bei Original Frankfurter Grüner Soße? Eben: gar nicht.

Wenn man dem DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2018 glauben darf, sorgen in weiten Teilen des Mittelstandes die noch nicht geklärten Fragen bei der Anwendung des neuen Erbschaftsteuergesetzes für Verunsicherung.

Mittlerweile sollen 25 Prozent der potentiellen Nachfolger in der IHK-Beratung berichten, dass die Erbschaftsteuer die familieninterne Nachfolge erschwert (S.8). Und immerhin 18 Prozent der Senior-Unternehmer fürchten eine hohe Erbschaftsteuerbelastung (S.12) – für die Übernehmer wohlgemerkt.

Diese Sorge ist auch nicht ganz an den Haaren herbeigezogen, wie der Zoff im Hause Haub (Tengelmann) zeigt. Dort drohen nach dem Verschwinden von Karl-Erivan Haub Erbschaftsteuern in Höhe von etwa 450 Millionen Euro, was zu Differenzen zwischen den Familienstämmen führt.

Hintergrund: Kurz vor Weihnachten 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist (1 BvL 21/12). Im Jahr 2016 war dann nach erheblichen Diskussionen das Gesetz geändert worden.

Seither wird das Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bei der Regelverschonung muss der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt werden. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb in diesem Zeitraum insgesamt nicht um mehr als 20% gesunken ist.
  • Bei der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass die Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht gesunken ist.

So der einfach zu verstehende Grundsatz – der Teufel steckt natürlich im Detail.

Wenn Sie ohnehin eher arm sind, können Sie sich auf das Eier-essen konzentrieren, denn es gibt zusätzlich Freibeträge. Anders aber, wenn Ihr Osterfrühstück in der Familienvilla mit Seeblick stattfindet und Ihr Unternehmen auch Geld verdient (tatsächlich sollten Sie sich ab einem Vermögen von rd. 500 T€ Gedanken machen).

Weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer doppelt progressiv ist, geht der Steuersatz nämlich bis hinauf zu 50 Prozent – das tut weh; noch mehr, wenn das Vermögen nicht als Geld auf der Bank liegt, sondern in Form von Maschinen irgendwo herumsteht.

Oft bleibt dann nur der Verkauf des Unternehmens (dabei begleiten wir Sie gerne – kein Problem).

Besser ist aber, Sie sprechen mit den potentiellen Erben über Ihre – und vor allem deren – Pläne und Wünsche. Ein Osterspaziergang ist da eine gute Gelegenheit, der bringt bekanntlich das Eis zum schmelzen.

Meistens dauert es etwas, bis es eine gemeinsame Linie gibt. Der Rest ist Handwerk und lässt sich gut mit Gesellschaftsverträgen, einem Testament und ggf. einem Erbverzichten regeln, damit am Ende mehr für alle übrig bleibt. Auch bei der Konzeption und Umsetzung dabei begleiten wir Sie natürlich gerne, machen Sie einfach einen Termin aus.

In diesem Sinne: Schöne Ostertage!