Das Thema
Die „A 1 Bescheinigung“, auch unter dem Begriff Entsendebescheinigung bekannt, wird derzeit in vielen deutschen Unternehmen intensiv diskutiert. Gerade bei der Beantwortung der Frage, wann eine A1 Bescheinigung tatsächlich benötigt wird, stehen viele Unternehmen vor einer großen Herausforderung.
Umso größer daher die Erleichterung in den Unternehmen als sich eine Meldung der Europäischen Kommission vom 20. März 2019 mit dem kurzen aber feinen Satz verbreitete: “Für Dienstreisen ins EU-Ausland muss [bald] kein A1-Entsendeformular [mehr] beantragt werden”.
Viele Newsletter, Informationsdienste und sonstige Quellen sprachen umgehend von einer erfolgten “Einigung über den Wegfall der Notwendigkeit einer A1 Bescheinigung”. Das ist schlichtweg falsch: Unter “Nächste Schritte” in der gleichen Meldung der Kommission ist zu lesen, was eigentlich noch erforderlich war. Und gleich die Annahme der “Einigung” im Europäischen Parlament nur wenige Tage später scheiterte.
Folgen einer fehlenden A1 Bescheinigung
Zwar muss bereits seit dem Wirksamwerden der Verordnung (VO) –EG- 883/2004 im Mai 2010 der Arbeitgeber bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Mitarbeiter den zuständigen Versicherungsträger über die Auslandstätigkeiten informieren. Jedoch haben gerade in letzter Zeit die Kontrollen in einigen Ländern verstärkt zugenommen.
Bei einer Kontrolle im Ausland ohne gültige A1 Bescheinigung kann es passieren, dass der Einsatz des Arbeitnehmers als nicht versicherte Tätigkeit und somit als Schwarzarbeit angesehen wird. In einigen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung sogar mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft – vereinzelt auch rückwirkend! Auch der Zutritt auf ein ausländisches Firmen- oder Werksgelände wird immer häufiger ohne gültige A1 Bescheinigung verwehrt.
Was ist eine A1 Bescheinigung und wird diese auch für kurze Geschäftsreisen benötigt?
Bei Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz erfolgt die Bestimmung der Sozialversicherungszugehörigkeit auf Basis der Verordnung (VO) –EG- 883/2004. Danach unterliegt ein Arbeitnehmer grundsätzlich den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem er seine Beschäftigung tatsächlich ausübt (sog. Territorialitätsprinzip gem. Art. 11 Abs. 3 a) VO -EG- 883/2004). Dies gilt unabhängig davon, wo der Mitarbeiter wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Abweichend von diesem Grundsatz sieht die Verordnung Ausnahmen von dem Territorialitätsprinzip vor (Ausnahmeregelungen gem. Artikel 11 – 16 der VO –EG- 883/2004). Greift eine der zuvor genannten Ausnahmeregelungen, hat der Arbeitgeber beim zuständigen Träger eine A1 Bescheinigung zu beantragen.
Die A1-Bescheinigung ist ein EU-Formular, welches die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit eines Mitarbeiters bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten bestätigt. Liegt eine A1 Bescheinigung vor, unterliegt der Mitarbeiter ausschließlich dem Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes. Gleichzeitig ist der Mitarbeiter von der Anwendung des ausländischen Sozialversicherungsrechts befreit.
Was ist unter einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zu verstehen?
Als grenzüberschreitende Tätigkeit wird jede Tätigkeit bezeichnet, welche einen grenzüberschreitenden Bezug hat. Dies gilt unabhängig der Dauer und der Art der auszuübenden Tätigkeit. Eine grenzüberschreitende Tätigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig wird. Auch multinationale Beschäftigungen, sowie Dienst- und Geschäftsreisen in das Ausland gelten als grenzüberschreitende Tätigkeit.
Gibt es Besonderheiten für Geschäftsreisende?
Nein. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, d.h. jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung.
Ein Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme – mehr nicht!
Die Europäische Kommission hat am 20. März 2019 verkündet, dass sich die EU-Rechtsetzungsorgane auf eine Überarbeitung der Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 verständigt haben.
Einer der Eckpunkte ist, dass für Dienstreisen ins EU-Ausland künftig keine A1-Bescheinigung mehr beantragt werden muss.
Klarzustellen an dieser Stelle ist, dass es sich hierbei um eine vorläufige Einigung handelt. Diese ist NOCH NICHT IN KRAFT getreten, noch nicht einmal durch das vollständige Verfahren bei der EU gelaufen.
Dienstreise: Neue Begriffsdefinition soll kommen
Nach derzeit bekannten Informationen soll der Kommissionsvorschlag auch eine Definition des Dienstreisebegriffs vorsehen. Danach unterscheidet sich eine Dienstreise von einer Entsendung nur durch die Art des Personaleinsatzes in Form einer Negativabgrenzung. Die während einer Dienstreise auszuübende Tätigkeit darf nicht der Erbringung einer Dienstleistung oder der Lieferung von Gütern dienen.
Mithin könnten zukünftig z.B. die Teilnahme an internen Besprechungen, Kongressen, Messen oder der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland von der „A1 Pflicht“ befreit werden. Die Dauer des vorübergehenden Auslandaufenthaltes ist allerdings kein Abgrenzungskriterium. Der bisher vorliegende Rechtstext enthält auch keine Hinweise darauf, dass nur bestimmte Branchen von der Erleichterung profitieren.
Paukenschlag: Rat lehnt Kommissionsvorschlag – die “Einigung” – ab
Auf seiner Tagung vom 27. – 28. März 2019 hat sich der Rat unter dem Vorsitz Rumäniens mit der ÄnderungsVO befasst. Im Abstimmungsverfahren konnte die für eine Beschlussfassung notwendige qualifizierte Mehrheit nicht erzielt werden.
Damit hat der Rat den Kommissionsvorschlag zunächst abgelehnt. Es bedarf entsprechender Nachverhandlungen.
Mit Rücksicht auf die anstehende Europawahl vom 23. – 26. Mai 2019 haben das Europäische Parlament (EP) und der Rat aber ein nachvollziehbares Interesse an einer Beschleunigung des Rechtsetzungsverfahrens. Das EP werde nach Auskunft der Europäischen Kommission bis Ende April 2019 (d.h. noch in dieser Legislaturperiode) über die Verabschiedung der ÄnderungsVO erneut beraten – Ausgang offen!
Alles bleibt beim Alten: Dienstreisen ins EU-Ausland erfordern A1 Bescheinigung
Eine Überarbeitung der aktuellen Regelungen wird sicherlich durch seitens der Arbeitgeber und Behörden begrüßt. Jedoch scheint die Abgrenzung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise komplexer als es auf den ersten Blick erscheint.
Auch wird die Beweisführung mit praktischen Schwierigkeiten (z.B. im Falle einer Kontrolle) verbunden sein. Um empfindliche Bußgelder im Ausland zu vermeiden bleibt die Empfehlung, bis zum Inkrafttreten der ÄnderungsVO, weiterhin A1 Bescheinigungen bei Dienstreisen ins EU-Ausland zu beantragen.
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