Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über.

Der Erwerber, der ein insolventes Unternehmens vom Insolvenzverwalter übernimmt, ist im Vorteil: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist seine Haftung hinsichtlich der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung stark eingeschränkt: er haftet nämlich nur für Versorgungsansprüche oder erdiente Anwartschaften, die nach der Insolvenzeröffnung fällig werden.

Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer niedrigere Betriebsrenten bekommen. Zwei Arbeitnehmer, die deswegen keinen bzw. einen geringeren Anspruch auf eine Betriebsrente erhalten haben, haben gegen den neuen Arbeitgeber geklagt – nach derzeitiger Rechtslage sind sie chancenlos, weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung im Insolvenzrecht den Schutz der Arbeitnehmer aushebelt.

Die einschränkende Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB verstößt allerdings möglicherweise gegen europäisches Recht. Die Frage ob dies so ist, hat der dritte Senat des BAG nun in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die zugehörigen Beschlüsse 3 AZR 139/17 (A) und 3 AZR 878/17 (A) des BAG vom 16.10.2018 sind noch nicht veröffentlicht; hier ist allerdings die entsprechende Pressemeldung des BAG zu finden.

Sollte der Gerichtshof der EuGH die Bedenken des BAG teilen, könnte dies die Übertragung von Unternehmen aus der Insolvenz deutlich schwieriger machen, da der Erwerber dann auch höhere Verpflichtungen übernehmen müsste.