Betriebsrat will mitentscheiden
Darf der Betriebsrat mitbestimmen, ob und wie Pflanzen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz bringen, zu pflegen und zu gießen sind? Steht ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Trennung des Büro-Mülls in Rest- und Biomüllbehälter zu? Über diese und andere grundlegende Fragen, die die betriebliche Praxis seit Jahrzehnten bewegen, hatte das LAG Nürnberg (Beschl. v. 14.12.2016 – 4 TaBV 38/16) zu entscheiden.
Der Arbeitgeber hatte eine E-Mail mit dem Betreff „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“ an alle Arbeitnehmer eines Betriebs versandt. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass Möbel, Wände und Glasflächen nicht beklebt werden dürfen, Arbeitsplätze aufzuräumen, mitgebrachte Pflanzen regelmäßig zu pflegen, zu gießen sowie zurückzuschneiden sind und zur Mülltrennung die vorhandenen Rest- und Biomüllbehälter genutzt werden sollen.
So geht das nicht, meinte der Betriebsrat und begehrte vor Gericht die Unterlassung dieser Anweisungen. Seiner Meinung nach handelt es sich um einseitige verbindliche Anordnungen des Arbeitgebers, welche sämtlich seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfallen. Und dieses Mitbestimmungsrecht hatte der Arbeitgeber nach Auffassung der Arbeitnehmervertretung missachtet.
Also hatte das LAG für jede in dem Schreiben genannte Anweisung zu prüfen, ob sie mitbestimmungspflichtig ist oder nicht. Was die fränkischen Richter auch brav machten. Ein paar „Spitzen“ konnten sie sich dabei allerdings nicht verkneifen.
Die Wohlfühlatmosphäre ist privat
Das Gericht führte zunächst aus, dass sich das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb bezieht. „Es erfasst die allgemeine betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer, soweit deren Zusammenleben und Zusammenwirken berührt wird und damit ein Bezug zur betrieblichen Ordnung besteht.“
„Zu unterscheiden ist dieses sog. Ordnungsverhalten“, wie das LAG Nürnberg weiter darlegt, „von dem nicht mitbestimmten Arbeitsverhalten des Mitarbeiters. Bei diesem geht es um Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar konkretisiert wird oder (die) in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen.“
Dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten wurde die Anordnung zugerechnet, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Arbeitsflächen einnehmen dürfen. Denn mit „der Individualisierung des Arbeitsplatzes schafft sich der Arbeitnehmer eine gewisse Wohlfühlatmosphäre und unterscheidet seinen Arbeitsplatz von dem der Kollegen“, so das Gericht. Die prozentuale Beschränkung dieser individuellen Ausgestaltung des Arbeitsumfelds regelt dementsprechend „überwiegend das private Wirken der Mitarbeiter im Betrieb.“
Unordnung ist mitbestimmungspflichtig
Kein Mitbestimmungsrecht besteht hinsichtlich des Verbotes des Beklebens von Möbeln, Wänden und Glasflächen. Dieses betrifft, wie das LAG ausführt, nicht schwerpunktmäßig das Zusammenleben der Arbeitnehmer im Betrieb.
Das ist bei der Anordnung, dass ein Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen und freie Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind, weder als Ablageflächen missbrauchen noch anderweitig einnehmen darf, anders. Denn durch dieses Vorgehen legen Arbeitnehmer nach Meinung des Gerichts „ein (Un) Ordnungsverhalten an den Tag, welches schwerpunktmäßig dem mitbestimmungspflichtigen Bereich zuzuordnen ist.“
Nicht mitbestimmungspflichtig sind dagegen wiederum Anordnungen des Arbeitgebers, die die Führung überwiegend dienstlicher Kommunikation, das Aufräumen des eigenen Arbeitsplatzes, die Entsorgung technischen Equipments und die Benutzung separater Abfallbehälter betreffen.
Es lebe das Günstigkeitsprinzip!
Und damit bleibt eigentlich nur noch die für die betriebliche Praxis wichtigste Frage offen: Darf der Betriebsrat auch darüber mitbestimmen, wie Pflanzen, die Arbeitnehmer in den Betrieb bringen, zu behandeln, zu pflegen und zurückzuschneiden sind?
Ja! – meint das LAG Nürnberg, gibt aber im konkreten Fall zu bedenken:
„Dies wirft die spannenden Fragen auf, ob die Arbeitgeberin den Mitarbeitern weiterhin firmeneigenes Gießwassers zur Verfügung stellen darf, ohne gegen die vom Betriebsrat erwirkte Unterlassungsanordnung zu verstoßen.“
Stimmt! Und zu den spannenden Fragen gehört auch, „ob nicht im Interesse der Erhaltung seines Eigentums für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche Abreden einer kollektivrechtlichen Regelung vorgehen.“ Aus juristischer Sicht spricht jedenfalls das Günstigkeitsprinzip dafür. Und auch die betroffenen Pflanzen dürften diese Frage wohl bejahen.
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