Lichterführung – Wo in der Binnenschifffahrt Positionslichter zu platzieren sind

Übersicht über die Winkel von Positionslichtern

In diesem Beitrag stelle ich dar, wo und wann an Bord Lichter (auch Navigationslichter und Positionslichter) zu führen sind. Die technischen Fragen zur Lichterführung sind bereits in diesem Beitrag beleuchtet worden. Insbesondere ist dort dargelegt, welche Prüfzeichen die Beleuchtung tragen muss. Die Ausführungen beziehen sich nur auf Kleinfahrzeuge, das sind  Fahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweisen.

Ausgenommen sind unabhängig von ihrer Größe Fahrzeuge, die Nicht-Kleinfahrzeuge schleppen dürfen, Fahrzeuge, die nach ihrer Zulassung mehr als 12 Fahrgäste mitführen dürfen, Fähren, Schubleichter und “schwimmendes Gerät” (§ 1.01 Nummer 14 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung).

Die Brücke des britischen Marine-Schifsf HMS Protection

Nachtfahrt. Photo: LA(Phot) Arron Hoare/MOD. Lizenz OGL V1.0.

1. Positionslichter in Fahrt und beim Stillliegen – der Unterschied

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unterscheidet von einer Kennzeichnung in Fahrt und einer Kennzeichnung beim Stilliegen. Während in Fahrt die “volle Beleuchtung” erforderlich ist, muss beim Stilliegen nur das sogenannte “Ankerlicht” gesetzt werden.

“In Fahrt” bedeutet aber nicht nur “sich bewegend”.

a. Wann ein Fahrzeug stilliegt

Ein Fahrzeug liegt im Rechtssinne nur in den folgenden Situationen still:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet.

Mittelbares Ankern bedeutet, dass das Boot selber nicht mit dem Gegenstand (Anker) am Grund haftet, aber etwas anderes, woran das Boot befestigt ist. Ein Beispiel stellt das “Liegen im Päckchen” dar, wo nur einige der Boote einen Ankern geworfen haben. Dennoch liegen alle Boote des Päckchens still. Diejenigen, die nicht selbst ankern, sind mittelbar verankert.

  • Es ist am Ufer festgemacht. Auch hier genügt das mittelbare Festmachen am Ufer. Ein Beispiel für die mittelbare Variante stellt das Festmachen an einem Steg dar: Der Steg ist nicht das Ufer, aber fest mit dem Ufer verbunden, so dass ein am Steg festgemachtes Boot mittelbar am Ufer festgemacht ist.

b. Wann ein Fahrzeug in Fahrt ist

Ein Fahrzeug gilt nach § 1.01 Nummer 24 der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung als fahrend, wenn es

weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist.

Kurz gesagt ist ein Fahrzeug in Fahrt, wenn es nicht stillliegt, wobei dazu noch klargestellt wird, dass festgefahrene Fahrzeuge nicht als stillliegend, sondern als “in Fahrt” gelten – was sich damit erklären lässt, dass sie dann besondere Schifffahrtshindernisse darstellen können.

Auch wenn man ein Boot – erlaubt oder nicht – an einer uferfernen, mitten ins Wasser gebauten Anlage oder an einem im Wasser schwimmenden Schifffahrtszeichen festmacht, ist es noch “in Fahrt”, denn diese Anlagen fallen nicht in unter die Definition des Ankers, und am Ufer ist man auch nicht einmal mittelbar festgemacht.

2. Bedeutungen der Zeichen in den Grafiken und Austrittswinkel

Wenn in den nachfolgenden Zeichnungen (aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) Grafiken die Positionen der Lichter wiedergeben, haben die einzelnen Elemente bestimmte Bedeutungen.

Symbolerklärung, wonach ein runder Ball ein Licht darstellt, das von allen Seiten sichtbar ist

Ein Ball steht für ein Positionslicht, das von allen Seiten aus sichtbar ist.

Symbolerklärung, wonach ein Quadrat ein Licht darstellt, das nur in einem bestimmten Winkel (Horizontbogen) gesehen werden kann.

Ein Quadrat steht für ein Positionslicht, das nur über einen beschränkten horizontalen Winkel hinweg sichtbar ist. Das Licht strahlt nicht zu allen Seiten.

a. Hecklicht, Seitenlichter, Topplicht

Übersicht über die Winkel von Positionslichtern

Wie diese Lichter bezeichnet werden, ist in § 3.01 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung definiert.

Sofern kein Rundumlicht angebracht wird, tritt ein Hecklicht mit 135° nach hinten aus,  wobei es jeweils zur Hälfte dieses Winkels zur Steuerbord- und zur Backbordseite hin strahlt. Das Hecklicht muss nicht mittig angebracht werden und wird es oft auch nicht.

Die Seitenlichter strahlen – wie der Name sagt – an der Seite, und zwar auf Backbordseite rot und auf Steuerbordseite grün. Die Trennlinie zwischen  den Bereichen, in denen vorn, vom Bug aus, einerseits das rote und andererseits das grüne Licht zu sehen ist, verläuft genau auf der Längsachse des Schiffes. An der Seite endet der Sichtbereich aber nicht genau 90° weiter, also an der Querachse, sondern geht noch 22° und ein halbes Grad nach hinten weiter. Also umfasst der Austrittsbereich jedes Seitenlichts 112°30′.

Der Austrittswinkel des Topplichts umfasst genau denjenigen beider Seitenlichter zusammengenommen. Er beträgt also zweimal 112°30′, also 225°, mit der Längsachse als genaue Mitte. Das Topplicht muss auch genau in der Mitte, also auf der Längsachse des Bootes, angebracht werden.

b. Erscheinungsbild in der Nacht

Sieht man ein mit all diesen Lichtern ausgerüstetes Schiff in dunkler Nacht, so ist also entweder nur genau ein Seitenlicht mit dem Topplicht, oder es ist nur das Hecklicht sichtbar. Die Farben regeln dabei nach der Regeln “rechts vor links” den Vorrang mit derselben Farbbedeutung wie eine Ampel im Straßenverkehr: Sieht man das grüne Licht, so kommt das andere Schiff von Backbord, also hat man die Vorfahrt, und das andere Schiff muss ausweichen. Sieht man das rote Seitenlicht des anderen Schiffs, muss man hingegen selbst ausweichen. Diese in ihrer Bedeutung ähnliche Farbgebung ist aber offenbar historisch rein zufällig: Die Farben im Straßenverkehr wurden dem Eisenbahnwesen entlehnt, wo wiederum sehr viel experimentiert wurde, bis dort das heute geläufige rot-grün-Schema eingeführt worden ist.

c. Lichtstärken

In der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung ist von “starken”, “hellen” und “gewöhnlichen” Lichtern die Rede. Dabei bedeutet zum Beispiel eine Regelung, wonach ein “helles” Licht zu verwenden ist, nicht, dass man eine vernünftige Lampe zu montieren habe. Vielmehr stehen die Begriffe für normierte Lichtstärken. In § 1.01 Nummer 32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung wird hierzu auf die Norm DIN EN 14744:2006-01 verwiesen. Diese Norm ist nicht kostenlos erhältlich. Allerdings handelt es sich um die deutsche Fassung der europäischen Norm EN 14744, die durchaus im Internet abrufbar ist, allerdings in englischer Sprache. In der entsprechenden Tabelle 1 (Seite 7 des verlinkten Dokuments) werden Tragweiten und Helligkeitsgrade festgelegt:

Bezeichnungminimale Tragweitemaximale Tragweite
gewöhnlich1,85 km3,70 km
hell3,70 km9,26 km
stark9,26 km13,9 km

d. Abweichungen

Abweichungen von den Vorgaben der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach deren § 3.05 ausdrücklich verboten. Nur zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen anderre Zeichen verwendet werden, wenn eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. In § 3.07 der Verordnung ist ausdrücklich noch einmal ein Verbot der Verwendung von Lichtern, die eine Verwechslungsgefahr herbeiführen können, die die Wirkung der vorgeschriebenen Lichter beeinträchtigen oder die blenden, ausgesprochen.

Insbesondere bedeutet dies auch, dass die Lichtstärken einzuhalten sind. Es handelt sich bei den Angaben der Lichtstärken in der Verordnung mit einer Ausnahme nicht um Mindestvorgaben, sondern um Angaben der Mindest- und Höchststärke.

3. Positionslichter für Motorboote in Fahrt (binnen)

Motorboote, die Kleinfahrzeuge sind, können in Fahrt nach § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nach drei verschiedenen Varianten ihre Positionslichter führen:

a. Variante 1 – Der Klassiker

Positionslichter eines Motorbootes als Kleinfahrzeug, Variante 1

Diese Variante der Lichterführung entspricht am genauesten der oben bereits dargestellten Übersicht und ist der “Klassiker”, aber zugleich eher selten anzutreiffen, weil ein Topplicht am Bug genau in einer bestimmten Höhe anzubrigen ist. In dieser Variante muss sich das Topplicht nämlich auf derselben Höhe wie die Seitenlicher befinden, was mit den meisten Bauformen moderner Motorboote nur schwer zu vereinbaren ist. Am ehesten ist diese Variante bei kleinen offenen Booten sinnvoll. Das Topplicht muss mindestens einen Meter bugwärts vor den Seitenlichtern angebracht sein. In welcher Höhe das Hecklicht angebracht wird, ist egal.

b. Variante 2 – Der Seegängige

Positionslichter eines Motorbootes als Kleinfahrzeug, Variante 2

Diese Variante war in der Binnenschifffahrt nicht immer zulässig. Sie entspricht aber der für Kleinfahrzeuge üblichen Lichterführung im Seebereich. Anders als es die Zeichnung suggeriert müssen Topp- und Seitenlichter nicht in Bugnähe platziert werden. Das Topplicht muss sich auch nicht genau über den Seitenlichtern befinden. Allerdings beträgt der vertikale Mindestabstand zwischen den Seitenlichtern und dem Topplicht 1 Meter. Diese Variante ist bei gewöhnlichen Motoryachten üblich, wo sich die Seitenlichter an den Seiten des Rumpfs befinden und das Topplicht auf einem Geräteträger. Auf welcher Höhe das Hecklicht angebracht ist, spielt keine Rolle.

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erwähnt auch die Möglichkeit, beide Seitenlichter nahe beieinander am Bug oder in einer einzigen Laterne am Bug anzubringen. Obwohl solche Doppellaternen im Handel erhältlich sind, findet man sie selten im Einsatz.

c. Variante 3 – Der Einfache

Positionslichter eines Motorbootes als Kleinfahrzeug, Variante 3

Wozu getrennte Topp- und Hecklaternen, wenn es doch in alle Richtungen weiß leuchtet? Es handelt sich bei dieser Variante mit allen Anforderungen genau um Variante 2, mit dem einzigen Unterschied, dass anstelle des Topplichts ein Rundumlicht verwendet wird. Aber Achtung: Dieses Licht darf nicht nur ein gewöhnliches Ankerlicht sein, sondern es muss hell sein; dazu sogleich.

d. Vorgeschriebene Lichtstärken

Wie bereits oben ausgeführt, sind auch die Lichtstärken mit den Bezeichnungen “stark”, “hell” und “gewöhnlich” vorgegeben. Für Motorboote als Kleinfahrzeuge gilt Folgendes:

  • Das Topplicht muss “hell” und darf ausdrücklich nicht “stark” sein. Topplichter aus der Berufsschifffahrt, die stets “stark” sind, sind also unzulässig.
  • Die Seitenlichter sind nach der Grundregel des § 3.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung eigentlich “hell”. Der § 3.13 der Verordnung enthält die Sonderregelung für Kleinfahrzeuge, wonach sie auch “gewöhnlich” sein dürfen.
  • Ein Hecklicht kann “gewöhnlich” oder “hell” sein.
  • Das 360°-Rundumlicht der Variante 3 wird anstelle eines Topplichts gesetzt und muss diesem entsprechen, muss als “hell” sein, was für gewöhnliche Ankerlichter nicht gilt. Es gibt spezielle zugelassene 360°-Rundumlichter im Handel, vor allem neuere LED-Modelle, die hell und damit stärker als gewöhnliche Ankerlichter sind.

4. Positionslichter für Segelboote in Fahrt (binnen)

Auch für Segelboote gibt es drei Varianten; diese unterscheiden sich von der Lichterführung bei Motorbooten, grob gesagt, darin, dass die Kombination “Farbe und Topplicht” nicht erscheint.

a. Variante 1 – Farbe am Bug und seitlich, weiß am Heck

Positionslichter eines Segelbootes als Kleinfahrzeug, Variante 1

Es wird eine weiße Hecklaterne geführt. Für die Seitenlaternen besteht die Möglichkeit, beide Seitenlichter nahe beieinander am Bug oder in einer einzigen Laterne am Bug anzubringen. Anders, als es die Zeichnung suggeriert,  ist es möglich, die Seitenlichter auch getrennt und nicht am Bug anzubringen. Sie müssen aber in gleicher Höhe angebracht sein.

b. Variante 2 – Die Dreifarbenlaterne

Positionslichter eines Segelfahrzeugs als Kleinfahrzeug, Variante 2, Dreifarbenlaterne

Wie bei Variante 3 der Motorboot-Positionsbeleuchtung können auch die für Segelboote erforderlichen Lichter in einer einzigen Laterne geführt werden. Diese Laterne muss am Topp angebracht werden. Sie leuchtet in den drei Farben rot, grün und weiß jeweils in den Sektoren, die grundsätzlich für die Seiten- und Hecklichter vorgesehen sind (also rot und grün jeweils 112°30′ und weiß mit 135° im Heck). Das weiße Licht darf nicht nach vorne oder zu den Seiten hin strahlen.

c. Variante 3 – der Taschenlampen-Trick

Positionslichter eines Segelbootes als Kleinfahrzeug, Variante 3, Taschenlampentrick

Die dritte Variante der Positionsbeleuchtung an einem Segelboot, das Kleinfahrzeug ist, mutet skurril an, ist aber tatsächlich anzutreffen – auf Berliner Gewässern. Am Topp wird ein gewöhnliches Licht angebracht, dass 360° rundum weiß strahlt. Ein weiteres gewöhnliches Licht wird dann “bei der Annäherung anderer Fahrzeuge” gezeigt. Üblicherweise wird hierzu eine Taschen- oder Handlampe verwendet, mit der das Segel angeleuchtet wird.

d. Exkurs: Der Kegel bei Seglern, die mit Maschinenantrieb fahren

Kennzeichnung eines Segelbootes, das auch mit Motorkraft fährt, bei Tag

Segelboote, die zugleich mit Segel- und mit Maschinenantrieb fahren, müssen nach § 3.13 Nummer 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung tagsüber “einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist, führen”.

Sinn der Kennzeichnungspflicht ist, dem Verkehr zu verdeutlichen, dass die Regeln für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten. Denn in § 1.01 Nummer 15, 2. Halbsatz der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist geregelt:

ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb.

Dies ist insbesondere bei Begegnungen wichtig: Ein Segelfahrzeug, das gleichzeitig unter Segel und mit Maschinenantrieb fährt, muss insbesondere Segelbooten, die nur unter Segel fahren, stets ausweichen.

e. Vorgeschriebene Lichtstärken

  • Zu den Seitenlichtern findet die in § 3.13 der Verordnung enthaltene  Sonderregelung für Kleinfahrzeuge Anwendung, wonach sie statt “hell” auch “gewöhnlich” sein dürfen.
  • Ein Hecklicht kann “gewöhnlich” oder “hell” sein.
  • In der Variante 3 (“Taschenlampentrick”) müssen die Lichter “gewöhnlich” sein.

5. Positionslichter für muskelbetriebene Boote in Fahrt (binnen)

Positionslichter eines mit Muskelkraft bewegten Fahrzeugs

Ein weder unter Motor noch unter Segel fahrendes Boot muss ein weißes Rundumlicht führen, das auch von allen Seiten aus sichtbar ist. Das Licht darf nur ein “gewöhnliches” sein.

Handelt es sich bei einem solchen Boot um ein Beiboot, braucht es dieses Licht “jedoch nur bei der Annäherung eines anderen Fahrzeugs zu zeigen” (§ 3.13 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung). Diese Ausnahme mag damit in einem Zusammenhang stehen, dass gerade kleinere Dingis überhaupt nicht mit festen Positionslichtern ausgestattet sind und daher nur in der Ausnahmesituation einer Annäherung ein mobiles Licht per Hand eingeschaltet wird.

Ein typisches Dingi mit einem großen Außenbordmotor.

Typische Beiboote von Kleinfahrzeugen – hier ein typisches Schlauchboot-Dingi – haben keine fest installierten Positionslichter. Bild (C) ~riley;  Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported

6. Geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge

Positionslichter eines geschleppten Kleinfahrzeugs

Zur Vervollständigung: Wird ein Kleinfahrzeug geschleppt oder ist es längsseitig gekuppelt, so muss es ein rundum sichtbares gewöhnliches weißes Licht führen. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher Art das Fahrzeug ist, das schleppt, oder an das das Kleinfahrzeug gekuppelt ist.

Handelt es sich bei dem geschleppten oder gekuppelten Fahrzeug um ein Beiboot, so muss es kein Licht führen – auch nicht bei einer Annäherung.

7. Stillliegende Kleinfahrzeuge

Positionslichter beim Stillliegen eines Kleinfahrzeugs

Für Kleinfahrzeuge, die stillliegen, gilt unabhängig von der Antriebsart (auf dies es ja beim Stillliegen auch nicht mehr ankommen kann) die Regelung in § 3.20 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

a. Grundregel

Danach muss ein Kleinfahrzeug, das stillliegt, “ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite führen”.

Die Vorgabe, dass das Licht an der Fahrwasserseite anzubringen ist, überrrascht etwas.  Sehr viele Bootsfahrer haben ein mittig am Boot angebrachtes Ankerlicht, und  dass diese Anbringung schon einmal beanstandet worden ist, wäre mir nicht bekannt.

b. Allgemeine Ausnahmen

In § 3.20 Nummer 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind drei allgemeine Ausnahmen von der Pflicht vorgesehen ein Ankerlicht einzuschalten,.

  • Die erste Ausnahme betrifft Boote, die “im Päckchen” liegen (in der Rechtssprache: “Zusammenstellung von Fahrzeugen”). Wenn dieses Päckchen “voraussichtlich” nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird, genügt es, wenn diejenigen Boote “im Päckchen”, die an der Fahrwasserseite liegen, ein Ankerlicht führen. Die anderen Boote müssen es nicht.
  • Eine weitere Ausnahme betrifft Fälle geringer Kollisionsgefahr. Wenn ein Boot  zwischen Buhnen stillliegt, die nicht überflutet sind, und sich vollständig zwischen diesen Buhnen befindet, muss kein Ankerlicht eingeschaltet werden. Dasselbe gilt, wenn sich das stillliegende Boot hinter einem “aus dem Wasser ragenden Längswerk” befindet. Dies kann ein Steg sein.
  • Zudem ist kein Ankerlicht erforderlich, wenn das Fahrzeug “am Ufer stillliegt” und “von diesem aus hinreichend beleuchtet ist”. Der Ausdruck “am Ufer” ist im Zusammenhang mit der Definition des Ausdrucks “stillliegend” in § 1.01 Nummer 23 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu lesen, wonach ein Fahrzeug “unmittelbar oder mittelbar” am Ufer festgemacht werden kann und dann definitionsgemäß stillliegt. Auch im Zusammenhang mit der Ausnahmevorschrift zum Setzen des Ankerlichts ist dementsprechend die Variante des “mittelbaren” Festmachens am Ufer relevant. Dies schließt das Festmachen an einem Steg ein. Wird ein Boot also in einer Steganlage festgemacht, die die übliche Beleuchtung aufweist, die zumindest ein Erkennen der Boote als Hindernis von der Wasserseite aus erlaubt, muss bei Nacht kein Ankerlicht eineschaltet werden.

c. Lokale Ausnahmen in Ostdeutschland

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sieht für bestimmte ostdeutsche Gewässer zudem Ausnahmen von der Pflicht zur Nachtkennzeichnung von Kleinfahrzeugen vor, die an zugelassenen Liegestellen stilliegen. Im Einzelnen gilt diese Befreiung nach

8. Ob Positionslichter mitzuführen sind

Für den Binnenbereich ist es für Kleinfahrzeuge nicht vorgeschrieben, ständig Positionslichter betriebsbereit mitzuführen. Allerdings enthält § 3.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einige Verhaltenspflichten, deren Erfüllung außer am hellen Tag bei garantiert einwandfreiem Wetter nicht ohne solche Positionslichter möglich ist.

Dass die Positionslichter außer in Fällen, in denen sie eingesetzt werden müssen, auf Kleinfahrzeugen nicht mitgeführt werden müssen, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3.34 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung.

Nummer 3 des genannten Paragrafen enthält  einen Verweis unter anderem auf den § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Dieser § 3.13 regelt die Positionslaternen von Kleinfahrzeugen während der Fahrt. Wörtlich besteht nach § 3.34 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen,

dass auf dem Fahrzeug […] in den in […] § 3.13 Nummer 1 bis 6[…] genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.

Und die in § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Fälle lauten “bei Nacht” sowie – für den schwarzen Kegel – den Fall bei Tag, in dem ein Kleinfahrzeug sowohl unter Segel als auch mit Maschinenantrieb fährt.

Für das Stilliegen verweist in ähnlicher Weise  § 3.34 Nummer 6 auf § 3.20 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und die dort “genannten Fälle”, wobei durch die Formulierung der Verweisung zudem klargestellt wird, dass die Kennzeichnung durch das Ankerlicht nur beim Stillliegene erforderlich ist.

9. Wann Positionslichter einzuschalten sind

Aus den Vorschriften in § 3.13 und § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geht hervor, dass die Positionslichter – wenn kein Ausnahmetatbestand eingreift – bei “Nacht” einzuschalten sind. “Nacht” ist im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gemäß der Definition in § 1.01 Nummer 29 der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Dabei handelt es sich im die astronomischen Zeiten, die zum Beispiel hier abrufbar sind.

Nach § 3.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung müssen zudem die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter auch bei Tag geführt werden, wenn “es die Sichtverhältnisse erfordern”.  In solchen Fällen wird aber auch “unsichtiges Wetter” im Sinne des § 1.01 Nummer 28 der Binennschifffahrtsstraßen-Ordnung vorliegen, was bedeutet, dass ein Kleinfahrzeug nach § 6.30 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 4 und 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ohnehin so rasch wie möglich einen Liegeplatz aufsuchen muss (es sei denn, es ist mit Sprechfunk, einem zugelassenen Binnen-Radar und einem zugelassenen Wendeanzeiger ausgestattet, und jeweils eine Person an Bord hat ein Sprechfunkzeugnis Binnen und ein Radarpatent – Interssantes dazu hier).

10. Verantwortliche

Nach § 3.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind mit Bezug auf Kleinfahrzeuge für die Einhaltung der Vorschriften zu Positionslichtern in Fahrt sowohl der Schiffsführer als auch der Rudergänger verantwortlich. Bei stillliegenden Fahrzeugen trifft die Verantwortlichkeit nur den Schiffsführer.

Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder entstammen, soweit nicht anders gekennzeichnet,  der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und sind damit nach § 5 Urheberrechtsgesetz nicht urheberrechtlich geschützt.

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich stimme mit dem Absenden der Nachricht zu, dass der Betreiber dieser Webseite meine hier eingegebenen Daten speichert und verwendet, damit er die Anfrage bearbeiten, die Veröffentlichung prüfen und vornehmen und gegebenenfalls auf sie antworten kann. Ich stimme auch zu, dass die übermittelten Daten automatisch danach überprüft werden, ob sie wahrscheinlich von einem Menschen und nicht von einem Bot stammen. Hierzu gelten unsere Hinweise zum Datenschutz, Sie müssen nicht Ihren wirklichen Namen verwenden.