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Zuletzt aktualisiert am 18. April 2024 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbfall und Erbengemeinschaft mit Auslandsbezug: Welches Erbrecht gilt für Auswanderer

8 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Lebte der Erblasser im Ausland und treten Sie die Erbschaft an, stellen sich eine Reihe von Fragen. Erbschaften sind immer mit Verantwortung verbunden. Als Erbe können Sie dieser Verantwortung gegenüber sich selbst und dem Nachlass nur gerecht werden, wenn Sie wissen, nach welchen Regeln Sie erben.

Erbschaften mit Auslandsbezug können infolge der Gegebenheiten komplexe Probleme aufwerfen. Die Zahl solcher grenzüberschreitenden Erbfälle wird EU-weit auf jährlich 450.000 Fälle mit einem Vermögen von schätzungsweise mehr als 120 Milliarden € taxiert.

Der problematische Auslandsbezug ergibt sich für EU-Bürger aus der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers. Der Wohnort des Erben hat hingegen nur erbschaftssteuerliche Relevanz, nicht hingegen Bedeutung für das eigentliche Erbrecht.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Beispiel für eine Erbschaft mit Auslandsbezug: Alleinerbe oder Erbengemeinschaft

Nehmen wir als typisches Beispiel an, die verstorbene Person (Erblasser) war deutscher Staatsangehöriger, hatte ihren letzten Wohnsitz in München allerdings den gewöhnliche Aufenthaltsort in Frankreich. Sie sind gesetzlicher Erbe. Der Erblasser hinterlässt Ihnen eine Immobilie in München, ein Bankkonto bei der Stadtsparkasse und ein Ferienhaus in der Bretagne.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe Alleinerbe ist oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft.

Welches Erbrecht kommt für Auswanderer zur Anwendung?

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012). Hiernach ist allein der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers dafür maßgebend, welches nationale Erbrecht für die Abwicklung des Nachlasses anwendbar ist. Ob der Erbe in Deutschland lebt oder selbst ausgewandert ist, spielt für die Frage des Erbrechts keine Rolle.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist wie folgt definiert: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo sie oder er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie oder er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand der tatsächlichen Lebensumstände bestimmt, insbesondere durch die Lokalisierung des Schwerpunkts sozialer Beziehungen, sowohl familiär als auch beruflich. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, selbst wenn kurz unterbrochen, wird stets als dauerhaft betrachtet. Daher kann der gewöhnliche Aufenthalt einer Person schon mit einem Umzug an einen neuen Ort beginnen. Dies betrifft Personen, die dauerhaft ins Ausland ziehen sowie jene, die sich temporär im Ausland aufhalten, vor allem wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert und der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert wird. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts kann herausfordernd sein, besonders wenn jemand nicht stetig an einem Ort lebt, sondern abwechselnd für bestimmte Zeiträume in einem anderen Land und dann wieder in Deutschland wohnt, mit engen sozialen Bindungen an beide Orte.

Im Beispielsfall wäre alles nach französischem Erbrecht abzuwickeln.

Lebte der Erblasser im Ausland (und zwar auch im Nicht-EU-Ausland), wird sein Nachlass nach dem ausländischen Recht abgewickelt. Für die Erben sind damit meist erhebliche Probleme verbunden. Aus diesem Grunde besteht für potentielle Erblasser, die bereits ein Testament verfasst haben oder ein Testament errichten wollen, unbedingt Handlungsbedarf.

Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 hingegen gilt: Die Erbfolge unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß (Art. 25 EGBGB). Auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers kommt es nicht an. Besaß der Erblasser verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem er durch seinen Aufenthalt und den Verlauf seines Lebens am engsten verbunden war (Art. 5 EGBGB). War er auch deutscher Staatsangehöriger, geht diese Rechtsstellung vor, so dass deutsches Erbrecht Anwendung findet. War der Erblasser staatenlos, ist das an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltende Erbrecht maßgebend.

Im Beispiel wäre das deutsches Erbrecht, da der Erblasser Deutscher war.

Welches Gericht ist bei einem deutsch-ausländischen Erbfall zuständig?

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Recht des Landes, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Erbfälle davor ist örtlich zuständig das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG), im Beispiel also das Amtsgericht München, Abteilung für Nachlasssachen (Nachlassgericht). Fehlt ein Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. Ist auch ein Aufenthaltsort nicht festzustellen, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

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Bisheriges Problem: Spaltung des Nachlasses

Bei Fällen mit Auslandsbezug ist es oft so, dass der Erblasser auch im Ausland Vermögenswerte besitzt. Hinterlässt der Erblasser mit Wohnsitz in München Immobilienvermögen in Frankreich, richtete sich bisher die Erbfolge hinsichtlich des Immobilienvermögens nach französischem Erbrecht (Art 3a EGBGB), im übrigen nach deutschem Erbrecht. Der Nachlass wurde also rechtlich aufgespalten, so dass neben dem deutschen Erbrecht auch ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen kann.
Diese Problematik löst die EU-Erbrechtsverordnung.

Letztlich schafft sie aber ein neues Problem: die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ist nicht immer einfach und die Erben müssen sich im Falle des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Ausland mit unbekannter, ausländischer Rechtsordnung befassen.

Rechtswahl im Testament: in diesen Fällen ist sie wichtig!

Um das Problem zu vermeiden, dass ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann der Erblasser testamentarisch verfügen, dass sein gesamter Nachlass durch ein einziges Nachlassgericht nach demselben Recht abgewickelt werden soll. Der Erblasser trifft also eine Rechtswahl. Er kann wählen und damit bestimmen, dass sein Nachlass insgesamt nach deutschem Erbrecht abgewickelt werden soll. Zuständig ist dann das Nachlassgericht, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf seine Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Diese Rechtswahl bietet sich beispielsweise dann an, wenn ein deutscher Erblasser das Jahr über in der Bretagne lebt und vermeiden möchte, dass sein Nachlass im Fall seines Ablebens aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts in Frankreich nach französischem Erbrecht abgewickelt werden müsste. Insoweit gebietet sich eine Rechtswahl, um zu vermeiden, dass unbekanntes ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt, das aus deutscher Sicht oft Überraschungen bereithält.

Um eine Rechtswahl zu treffen, genügt es, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt, – „mein gesamter Nachlass soll unabhängig vom Ort meines gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt meines Ablebens nach deutschem Erbrecht abgewickelt werden“. – Damit kann er die Anwendung französischen Erbrechts ausschließen.

Diese Möglichkeit der Rechtswahl besteht in jedem Fall seit 17.8.2015 aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung. Ob eine vorher in einem Testament getroffene Rechtswahl zu beachten ist, ist rechtlich nicht eindeutig. Auf jeden Fall sollten Erblasser, die vor 17.8.2015 eine testamentarische Rechtswahl getroffen haben, ihr Testament erneuern.

Erbfall mit Auslandsbezug

Erbe wohnt im Ausland: wie erfahre ich von meiner Erbeinsetzung?

Im Idealfall wissen Sie, dass Sie gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe sind und erfahren über die Angehörigen vom Tod des Erblassers. Sie können dann von sich aus agieren. Ansonsten ist das Nachlassgericht eigentlich von Amts wegen verpflichtet, die gesetzlichen Erben festzustellen. Ist die Ermittlung schwierig oder zeitaufwendig, kann es einen Nachlasspfleger bestellen und diesen auf Kosten des Nachlasses mit der Ermittlung beauftragen. Alternativ kommt auch eine Erbenermittlung in Betracht. Halten Sie sich im Ausland auf und ist Ihr Aufenthaltsort hierzulande unbekannt, kann es schwierig werden, Sie zu informieren.

Gibt es mehrere Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, sollte jeder Miterbe ein Interesse daran haben, dass auch Sie als Miterbe über den Erbfall informiert werden. In der Erbengemeinschaft können nur alle Miterben gemeinschaftlich handeln und nur gemeinschaftlich über Nachlasswerte verfügen. Insoweit kommt es auf die Zustimmung eines jeden einzelnen Miterben an. Wird über Nachlasswerte verfügt, ohne dass Sie nicht wenigstens Ihre stillschweigende Zustimmung gegeben hätten, ist die Verfügung unwirksam.

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Wie wird ein Testament eröffnet, wenn nicht alle Erben in Deutschland wohnen?

Ist Ihnen unbekannt, dass der Erblasser Sie testamentarisch zum Erben bestimmt hat, muss diejenige Person, die das Testament auffindet, das Testament an das Nachlassgericht abliefern. Unterlässt sie die Ablieferung, unterschlägt sie eine Urkunde und macht sich strafrechtlich verantwortlich. Hat der Erblasser sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen, erfährt das Nachlassgericht über das Standesamt und das Zentralregister vom Ableben des Erblassers. Das Nachlassgericht hat sodann das vom Erblasser hinterlegte und beim Gericht verwahrte Testament zu eröffnen (§ 348 FamFG). Dazu kann das Nachlassgericht die in Betracht kommenden Erben anschreiben und ihnen eine Kopie des Testaments übersenden. Es kann die Erben auch zu einem persönlichen Termin laden und das Testament bekannt geben. Zwar soll das Nachlassgericht alle in Betracht kommenden Erben von sich aus ermitteln. Im Hinblick auf die Personalausstattung der Justiz dürfen Sie jedoch nicht davon ausgehen, dass Sie zuverlässig Kenntnis vom Erbfall erhalten. Haben Sie Kenntnis, dass Sie erbberechtigt sind, kommt es darauf an, dass und wie Sie Ihr Erbrecht nachweisen.

Wie weise ich mein Erbrecht nach?

Um Ihr Erbrecht nachzuweisen, können Sie – falls deutsches Erbrecht zu Anwendung kommt – einen Erbschein beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sind Sie Alleinerbe, erhalten Sie einen Alleinerbschein. Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft und erhalten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Darin werden die jeweiligen Erbanteile angegeben. Sie können aber auch nur für sich selbst einen Teilerbschein beantragen, in dem nur Ihr Erbanteil ausgewiesen wird. Sind Sie gesetzlicher Erbe, benötigen Sie die Sterbeurkunde, Ihren Personalausweis und den Nachweis, dass Sie als Angehöriger gesetzlicher Erbe des Erblassers sind. Diesen Nachweis führen Sie mit Personenstandsurkunden, die Sie Familienstammbüchern entnehmen oder beim Standesamt beschaffen können. Sind Sie in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt, müssen Sie die betreffende Urkunde und die Sterbeurkunde vorlegen und erklären, dass Sie die Erbschaft angenommen haben.

Wozu nutzt mir der Erbschein bei einem ausländischen Nachlass?

Mit dem Erbschein dokumentieren Sie, dass Sie erbberechtigt sind. Sind Sie Miterbe einer Erbengemeinschaft, können Sie nur alle gemeinschaftlich handeln. Keiner kann ohne den anderen agieren. Sie können damit allein oder zusammen mit Ihren Miterben zur Bank gehen und über das Bankkonto des Erblassers verfügen. Ausnahmsweise brauchen Sie dafür keinen Erbschein, wenn Sie der Erblasser zu Lebzeiten im Rahmen einer Bankvollmacht über den Tod hinaus bevollmächtigt hat, auch nach seinem Ableben über sein Bankkonto zu verfügen. Gehört zum Nachlass eine in Deutschland gelegene Immobilie, können Sie zusammen mit der Vorlage des Erbscheins auf einem Formblatt gegenüber dem Grundbuchamt beantragen, dass das Eigentum an der Immobilie auf Sie oder die Erbengemeinschaft umgeschrieben wird. Mit dem Erbschein können Sie Mietverhältnisse, Vereinsmitgliedschaften oder Abonnementverträge kündigen und eine Immobilie natürlich auch verkaufen.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Der in Deutschland ausgestellte Erbschein wird nicht unbedingt im Ausland anerkannt. Jeder Staat kennt sein eigenes Erbrecht und wickelt Erbfälle nach eigenen Regeln ab. Hinterlässt der Erblasser im Ausland Vermögenswerte, können Sie beim örtlichen Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers auch ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Grundlage ist die EU-Erbrechtsverordnung für grenzüberschreitende Erbfälle in Europa. Der Antrag ist auf einem dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. Mit diesem Europäischen Nachlasszeugnisse könnten Sie sodann in Frankreich beantragen, die Immobilie auf Ihren Namen umzuschreiben.

Welche Fristen gelten, wenn ich die Erbschaft ausschlagen möchte?

Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Erbe anzutreten. Stattdessen können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie Verantwortung und Pflichten übernehmen müssten, die Sie nicht übernehmen möchten. Gilt deutsches Erbrecht, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen. Die Ausschlagungsfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn Sie sich als Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhalten oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat (§ 1944 Abs. III BGB). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall Kenntnis erlangen. Es kann also durchaus sein, dass Sie erst nach Monaten oder gar Jahren in Erfahrung bringen, dass Sie geerbt haben und könnten dann immer noch ausschlagen.


 

Auslandserbe: Wo muss ich Steuern zahlen?

Ist der Erbe in Deutschland steuerpflichtig, so fordert das Finanzamt deutsche Erbschaftssteuer. In diesem (Regel-)Fall zahlen Sie in Deutschland Erbschaftssteuer nach deutschem Recht auch für das gesamte Auslandsvermögen des Erblassers, im Beispielfall also auch für die Immobilie in Frankreich. Gibt es mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft, wird der Erwerb jeweils nach der Höhe der Erbquote besteuert, mit der Sie als Miterbe am Nachlass beteiligt ist.

Liegt dieser Regelfall nicht vor, so gilt abweichend: Haben Sie als Erbe im Inland, also Deutschland, weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so beurteilt sich ihre Erbschaftssteuerpflicht nach § 2 ErbStG. Demnach gelten Sie u.a. als steuerpflichtiger Inländer, wenn Sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben und zusätzlich im Inland keinen Wohnsitz mehr haben. Sind Sie in Folge dessen unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig, so unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftssteuer. Es spielt dann keine Rolle, ob sich Vermögenswerte im Inland oder im Ausland befinden. Trifft das nicht auf Sie zu, so unterliegen Sie dem Steuerrecht des Staates, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz unterhalten.

Bei Auslandsvermögen besteuert auch der ausländische Staat den Erbfall nach seinen Gesetzen. Jeder Staat entscheidet aufgrund seiner Steuerhoheit allein, ob und inwieweit er internationale Erbfälle mit einer Erbschaftssteuer belegt. Da die Erbschaftssteuersysteme der Staaten nicht aufeinander abgestimmt (harmonisiert) sind, können internationale Erbfälle zur Mehrfachbesteuerung führen.

Im Beispielfall wird auch der französische Staat nach Maßgabe des französischen Steuerrechts auf die Immobilie in der Bretagne Erbschaftssteuern fordern. Als Erbe werden Sie von beiden Staaten in Anspruch genommen. Die doppelte Inanspruchnahme kann ganz oder teilweise entfallen, wenn zwischen Deutschland oder Ihrem ausländischen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts besteht. Ein solches Abkommen gibt es in Deutschland auch mit Frankreich, ferner mit Dänemark, Griechenland, Schweden, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika.

Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird die ausländische Erbschaftssteuer meist zumindest teilweise auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet (§ 21 ErbStG). Die Anrechnungsvorschrift trifft unterschiedliche Regelungen und stellt darauf ab, ob der Erblasser deutscher Staatsbürger war und wo er und der Erbe seinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Das Steuerrecht ist insoweit ausgesprochen komplex.

Fazit für Alleinerben und Erbengemeinschaften

Sind Sie in einer Erbschaft mit Auslandsbezug involviert, sollten Sie Eigeninitiative entfalten. Dazu gehört, dass Sie sich möglichst umfassend informieren und möglichst auch kompetent beraten lassen. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, können Sie Abwicklungsschwierigkeiten vermeiden, indem Sie Ihren Erbanteil beispielsweise verkaufen, sich damit die erwartete Liquidität beschaffen und die Abwicklung anderen überlassen.

Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Es gibt Anbieter, die diese Leistung rein erfolgsabhängig erbringen. Es fallen für sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist.

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59 Gedanken zu „Erbfall und Erbengemeinschaft mit Auslandsbezug: Welches Erbrecht gilt für Auswanderer“

  1. Ich bin Deutsche, habe aber seit 30 Jahren meinen Wohnsitz in Belgien. Meine in Deutschland wohnende Mutter ist gestorben und ich erbe zusammen mit meinem Bruder eine Immobilie (das Haus der Familie). Gilt für mich als „Ausländer“ das deutsche Erbrecht und die deutsche Erbschaftsteuer, oder kann der belgische Staat ebenfalls eine belgische Erbschaftsteuer fordern?

    Antworten
    • Liebe Frau Scheuermann,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. IdR richtet sich das anwendbare Erbrecht nach dem Erblasser. In Ihrem Fall spricht viel für deutsches Recht. Auch kommt es idR nicht zu Doppelbesteuerungen, hier gibt es Abkommen zwischen den Staaten. Bitte beachten Sie aber, dass ich keine Rechtsberatung vornehmen kann. Sie müssten sich bitte an einen Steuerberater wenden.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten
  2. Hallo Herr Dr. Seitz,

    In diesem Zusammenhang hätte ich auch eine Frage:

    Wenn es eine deutsche Erbengemeinschaft gibt und ein ausländischer Staat ebenfalls die deutsche Erbschaft besteuert (wegen Auslandswohnsitz eines Erben), wer bezahlt dann die zusätzliche ausländische Erbschaftssteuer?
    – der betroffene Erbe
    oder
    – die Erbengemeinschaft?

    Es geht um finanzielle Werte: Im Testament ist nichts zur Besteuerung vermerkt.

    Vielen Dank im Voraus für eine Info. MfG

    Antworten
    • Liebe Monika,

      in der Regel greifen hier die sog. Doppelbesteuerungsabkommen, d.h. im Ergebnis muss nur einmal Steuer bezahlt werden. Bitte wenden Sie sich aber an einen Steuerberater, ich kann keine (steuer-)rechtliche Beratung vornehmen.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten
    • Hallo
      Meine Oma und Tante sind Teil einer Erbengemeinschaft. Der Erblasser war Deutscher die gesetzliche Erbfolge ist in Kraft getreten in der Erbengemeinschaft sind 2 Deutsche, 3 Polen und 3 Engländer.
      Ein Erbe aus Polen ist auf tragische Weise bei einem Unfall mit seiner Frau ums Leben gekommen. Seine Kinder sind somit jetzt Erben. Die Banken in Deutschland möchten jetzt von Kindern ein europäisches Nachlasszeugnis, in Polen die Notare sagen dies sei nicht notwendig. Das Erbe besteht nicht aus Immobilien sondern nur aus Geld. Was ist jetzt richtig?

      Antworten
      • Liebe Frau Ferber, meine Erfahrung mit Banken ist, dass diese häufig mehr haben wollen als rechtlich erforderlich ist. Eine saubere Darstellung der Faktenlage mit vorliegenden Dokumenten reicht häufig aus und die Bank lenkt dann ein.

        Antworten
  3. Danke für den Beitrag. Meine Schwester ist schon seit langem Staatsabgeordnete von den USA, muss aber nun mit mir unsere Erbe teilen. Die ist ein Geschenk vom Opa, der hier in Deutschland gelebt und uns beide vom Herzen geliebt hat. Dies hat aber Susi zur Mehrfachbesteuerung geführt. Aber Doppelbesteuerungsabkommen fallen nicht jedem leicht.

    Antworten
  4. Hallo,

    wenn nur noch ein Elternteil alleine und ohne Verwandte in Deutschland lebt und man selbst lebt im Ausland, kann man da nicht beim zuständigen Erbschaftsgericht, rein vorsorglich, seine Kontaktmöglichkeiten im Ausland hinterlegen?

    Antworten
  5. Hallo, mein Nachbar ist verstorben. Zu Lebzeiten übergab er mir einen Schlüssel und teilte mir mit wo das Testament hinterlegt ist. Die einzigen berechtigten Erben lt. Testament sind Neffe und Nichte in Kanada. Diese erben jetzt ein Haus div. Sachgüter Auto etc. sowie Sparverträge Guthaben bei Sparkassen und Aktien. Ich möchte die Erben gerne unterstützen um die Abwicklung voranzutreiben. Nicht zuletzt weil ich das Haus erwerben möchte. (Einigkeit besteht da schon). Unmittelbar nach dem Tod, habe ich das Testament dem Nachlassgericht zusammen mit den Adressen in Kanada persönlich abgegeben. Auch die Formulare, dass es keine weiteren Verwandten gibt habe ich dort ausgefüllt und das Testament wurde eröffnet.
    Wie geht das jetzt? Was müssen die Erben machen um an das Erbe zu kommen?
    Welche Unterlagen benötigen sie und woher bekommen sie diese dann?

    Vielen DANK für ein Antwort

    Antworten
    • Das kommt immer auf den Einzelfall an, ich kann Sie dazu leider nicht beraten. In vielen Fällen ist es sinnvoll einen Erbschein zu beantragen.

      Antworten
  6. Meine Frage bezieht sich jetzt auf den Aufenthalt. Ich selber wohne im Bosnien (nicht EU Land).
    Mein Vater ist vor einigen Tagen verstorben, kein Testament wurde hinterlassen. Ein Familienhaus hat er hinterlassen. Bloß mein Bruder der in dem Haus wohnt und ich sind von Familie übrig. Hab ich Recht das Teil des Hauses, auch im Grundbuch zu bekommen. Und kann ich Aufenthalt aus dem Grund beantragen. Weil ich kein deutsche Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt habe.

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Dr. Seitz, ich bin Amerikanerin und lebe auch in den USA. Ich habe in Deutschland geerbt und musste mir auch einen Anwalt in Deutschland nehmen um das Erbe abzuwickeln. Kann der Anwalt Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer bei mir geltend machen auch wenn ich außerhalb der EU lebe? Wenn nein, darf ich es zurück verlangen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
  8. Hallo, ich habe 2003 gemeinsam mit meiner Schwester eine Wohnung in Nizza geerbt. Unsere deutsche Mutter hat uns die Wohnung vererbt. Sie lebte in Berlin. Ich möchte jetzt, dass meine Schwester mich auszahlt oder wir die Wohnung verkaufen. Wie sind die rechtlichen Schritte? Gibt es zeitliche Vorgaben? Mit freundlichen Grüßen S. Gurny

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Dr. Seitz, ich habe von meine verstorbene Mutter Wohnsitz in der Türkei eine Wohnung geerbt und die Wohnung verkauft. Möchte das Geld nach Deutschland überweisen. Muss ich es beim Finanzamt melden und Steuern in Deutschland zahlen…
      Vielen Dank im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen
      Neschla

      Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Dr. Seitz

    Ich wohne in der Schweiz und wurde vom Nachlassgericht Wiesbaden informiert, dass mein Stiefvater verstorben ist. Es wurde ein Testament hinterlassen, welches meine Schwester und mich zu Erben einsetzt. Können Sie mir einen „Fahrplan“ resp. Tipps geben wie wir nun am besten vorzugehen haben?

    Mit freundlichen Grüssen
    Tamara Dörrer

    Antworten
    • Liebe Frau Dörrer,

      es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an, den ich nicht kenne. Aber allgemein: sprechen Sie doch einfach Ihre Schwester an und vereinbaren das weitere Vorgehen.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten
  10. Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,
    wir sind 4 Geschwister. Alle leben in Deutschland. Meine Eltern lebten in der Türkei (sie lebten vorher in Deutschland, sind aber vor 15 Jahren in die Türkei zurückgekehrt). Damit die ohne Probleme uns in Deutschland besuchen können, hatten wir die einwohneramtliche Anmeldung in Deutschland nicht löschen lassen. Zuletzt hatten die uns 7/2013 in Deutschland besucht. Danach nicht mehr in Deutschland gewesen. Meine Eltern sind 2/2019 und 4/2019 in der Türkei verstorben. Kurze Zeit später haben wir sie in Deutschland Einwohneramtlich abgemeldet. Wir haben Bankvermögen (viel unter den Freibetragsgrenze für jeden) und ein altes Haus mit drei Wohnungen (Hauswert ca. 19000€) geerbt. Wir haben in der Türkei Erbschaftssteuererklärung abgegeben und Erbschaftssteuer entrichtet. Ich habe neulich gelesen, dass man Erbschaftsangelegenheiten innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden muss.
    Müssen wir in Deutschland Erbschaftssteuererklärung abgeben?
    Das Finanzamt informieren usw.?,
    Müssen wir in Deutschland Erbschaftssteuer entrichten?

    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüssen
    Selim Ilhan

    Antworten
  11. Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

    ich bin Mitglied einer Erbengemeinschaft die ein Grundstück mit Immobilie besitzt. Die bekannten Mitglieder haben Verkaufsbereitschaft signalisiert. Allerdings gibt es zwei Mitglieder in Frankreich wo bekannt ist, dass diese verstorben sind. Dies wurde durch eine professionelle Erbenermittlung bekannt. Allerdings konnte nicht ermittelt werden, ob diese Miterben Kinder hatten bzw. an wen diese ihren Anteil letztlich weitervererbt habe. Mein Ziel ist diese EG schnellstmöglich zu verlassen. Welchen Weg sollte ich weiter gehen?

    Antworten
    • Solange die Erben nicht bekannt sind, wird es mit der Auflösung der Erbengemeinschaft sehr schwierig. Ein schneller Weg wird wohl nur der Verkauf des Erbteils sein, in ihrer Konstellation denke ich aber, dass Sie hohe Abschläge in Kauf nehmen müssen.

      Antworten
  12. Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

    ich werde (in hoffentlich ferner Zukunft) Alleinerbe der Eigentumswohnung meiner Mutter in Deutschland. Ich wohne allerdings im Ausland und werde die Staatsbürgerschaft meiner Wahlheimat beantragen. Hat dies Konsequenzen für die in Ihrem Artikel geschilderten Vorgänge?

    Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!

    MfG, Timo

    Antworten
    • Lieber Herr Knoch,

      Fälle mit Auslandsbezug sind immer kompliziert. Im Grundsatz gilt: Die Erbfolge unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß (Art. 25 EGBGB). Der Umstand, dass Sie als Erbe im Ausland wohnen, ändert nichts daran, dass sich der Erbfall in Deutschland abspielt und deshalb deutsches Recht, insbesondere deutsches Erbrecht, zur Anwendung kommt.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten
  13. Hallo,

    Ich bin Deutscher, auch in Deutschland gemeldet und mein Vater, (Franzose, in Frankreich auch lebend und gemeldet) ist im März 2020 gestorben. Vom seinem Tod habe ich durch eine entfernte Verwandte aus Frankreich per SMS Kenntnis erhalten. Seinen Totenschein habe ich von ihr per Mail erhalten. Ich habe bis jetzt weder irgendwelche offiziellen Schriftstücke noch ein Testament o. Ä. erhalten. Meine Rechtsschutzversicherung deckt leider Erbfälle im Ausland nicht ab. Wie soll ich mich verhalten, was kann ich tun?

    Danke

    Antworten
    • Lieber Herr Covet,

      so wie Sie schreiben dürfte sich der Erbfall wohl nach französischem Recht richten. Ich würde Ihnen nahelegen sich mit dem zuständigen Nachlassgericht in Frankreich in Verbindung zu setzen. Um sicher zu gehen können Sie natürlich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten
  14. Sehr geehrter Herr Seitz, ich hätte steuerrechtliche Grundsatzfragen.
    Erblasser ist Koreaner (Süd) und dort verstorben. Die Erbengemeinschaft setzt sich u.a. zusammen aus Ehefrau, Kinder und Enkelkinder.
    Eines der Enkelkinder ist erbberechtigt (seine Mutter ist vorverstorben) und Deutscher. Sein Erbanteil ist in Korea bereits festgestellt, es geht darum, ob das Enkelkind hier in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig ist und wenn ja, ob und wie hoch ist sein Freibetrag wäre.
    Die Erbengemeinschaft hat sich auseinandergesetzt, das Enkelkind soll seinen Anteil in Geld erhalten, es sind wohl auch Immobilien in der Nachlassmasse vorhanden.
    Braucht das Enkelkind fürs hiesige Finanzamt einen Nachweis, dass in Korea bereits Erbschaftssteuer gezahlt wurde, wenn ja in welcher Form , beglaubigte Kopie des Steuerbescheids oder reicht eine einfache Kopie?

    Antworten
    • Lieber Herr Emmler,

      das ist ein komplexer steuerrechtlicher Fall, bitte haben Sie Verständnis dass ich mich dazu nicht genauer äußern kann. Ich könnte mir vorstellen dass das Enkelkind den Fall in Deutschland versteuern muss, aber die Erbschaftssteuer aus Korea angerechnet wird. Aber das ist reine Vermutung, bitte kontaktieren Sie einen Steuerberater.

      Viele Grüße

      Stephan Seitz

      Antworten
  15. Hallo Herr Seitz,

    Mein Vater ist im Mai hier in den USA verstorben und lebte aus gesundheitlichen Gründen seit 2018 bei uns in Washington. Ich wusste nichts von einer Frist von 6 Monaten, um die Erbschaft auszuschlagen da womöglich Schulden auf mich zukommen könnten und habe nun nur noch zwei Wochen, um einen Termin beim Konsulat zu bekommen, was sehr knapp ist.

    Ich frage mich allerdings, ob nicht dass US Recht greift, weil mein Vater seit ca. 3 Jahren hier gelebt hat. Er hatte seinen Wohnsitz in meiner Wohnung in Deutschland gemeldet, befand sich aber durchgehend hier in den letzten 3 Jahren.

    Wie kann man denn erfahren, ob Schulden auf mich zukommen würden oder nicht? Schufa Auskunft? (Falls ich keinen Termin beim Konsulat bekommen kann, jetzt auch mit Covid, wird es nicht so schnell und einfach sein).

    Was würden Sie mir raten? Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Hilfe.

    Antworten
  16. Sehr geehrter Herr Seitz,

    wissen Sie vielleicht, ob ein Konto in Ungarn nach einem Todesfall irgendwann gelöscht wird, geht dann das Geld in die ungarische Staatskasse?

    Herzlichen Dank und alles Gute!

    J. Hencke

    Antworten
  17. Hallo Herr Dr. Seitz,

    meine Eltern sind nun verstorben und ich erbe den Pflichtteil.

    Meine beiden Kinder erben laut Testament zu gleichen Teilen.
    Mein Sohn ist mittlerweile aber amerikanischer Staatsbürger. Wie kommt er jetzt an sein Erbe?

    Vielen Dank!

    Antworten
  18. Sehr geehrter Herr Seitz,
    meine Eltern sind beide verstorben (Vater 2018 und die Mutter 2022). Ich habe noch eine Schwester, die mir mein Erbe nicht auszahlt, da ich in Spanien lebe. Was kann ich machen, um doch noch an mein Pflichtanteil zu kommen.
    Hochachtungsvoll
    E.Quaas

    Antworten
  19. Sehr geehrter Dr. Seitz,

    folgender Fall: Eine Dänin lebt in Deutschland. Ihre Mutter stirbt 2017 in Dänemark und hinterlässt ihren Anteil an einer Immobilie in Deutschland. Nun will die Erbengemeinschaft die Immobilie verkaufen und kann nicht, da das Grundbuch nicht berichtigt ist. Was ist nötig und nach welchem Recht (dänisch oder deutsch) muss der Erbfall abgewickelt werden?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

    Antworten
  20. Hallo Herr Dr. Seitz,
    exzellenter Artikel, vielen Dank.

    Ich versuche den Abschnitt „Auslandserbe: Wo muss ich Steuern zahlen?“ besser zu verstehen. Situation: Tochter, wohnhaft ausserhlab der EU seit über 5 Jahren, erbt von in Deutschland dauerhaft lebenden Erblasser. Gilt für die Tochter a) versteuern nach DE Recht mit steuerfreien Freigrenzen b) die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (keine Freigrenzen) oder c) keine Steuerpflicht in DE?

    Vielen Dank!

    Antworten
  21. Mein Mann ist verstorben. Ich lebe in Frankreich. Mein Mann hatte seinen Wohnsitz in Deutschland, war aber krankheitsbedingt die letzten 20 Tage vor seinem Tod bei mir in Frankreich. Er hat eine Immobilie in Frankreich. Das Nachlassgericht schreibt nun, daß nach Art. 21 EU-Erbrechtsverordnung für den Erbfall Frankreich zuständig ist. Was ist richtig?

    Antworten
  22. Guten Tag,

    ich lebe in der Schweiz und habe den Inhalt des Hauses meiner Oma geerbt, das Haus meine Mutter. Ich möchte den Inhalt nicht, aber ich hätte gerne dass meine Mutter diesen bekommt. Es handelt sich um alte wertlose Möbel und Geschirr. Muss ich dafür extra nach Deutschland reisen um dies abzulehnen oder geht dies auch über einen Notar? Vielen Dank

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  23. Guten Morgen, mein deutscher Vater ist verstorben in Deutschland. Ich lebe als Deutscher seit 4,5 Jahren in Frankreich. Muss ich das Erbe (Immobilie) in Frankreich bekanntgeben da ich ja noch nicht 6 Jahre hier wohne? Und wenn nicht muss ich dann den Verkauf der Immobilie deklarieren beim Finanzamt in Frankreich?

    Danke Ihnen für ihre Information

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  24. Sehr geehrter Herr Seitz,

    ich bin deutsche Staatsbürgerin aber lebe seit fast 8 Jahren der Schweiz. Meine Tante ist verstorben und hinterlässt meinen beiden Geschwistern und mir zu je 1/3 ihr Vermögen. Mich hat sie als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Im Kanton in dem ich lebe wird keine Erbschaftssteuer gezahlt, darf ich davon ausgehen dass ich also von der Erbschaftssteuer befreit bin? Vielen Dank im Voraus schon für Ihre Antwort.
    Beste Grüße
    C.D.

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  25. Sehr geehrter Herr Seitz,

    ich bin die einzige noch lebende Verwandte meiner Tante. Sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwester (meine Mutter) ist vor einigen Jahren verstorben, ihre Schwester hatte zuvor jedoch nochmals geheiratet. Ist ihr damaliger Ehemann in diesem Fall noch erbberechtigt?

    Vielen Dank
    E.P.

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  26. Hallo Herr Seitz, ich lebe in Schweden und bin kürzlich ein Teil einer Erbengemeinschaft geworden. Mir ist es gesundheitlich derzeit nicht möglich nach Deutschland zu reisen. Kann ein Anwalt, Notar, Rechtsbeistand für mich meine Interessen und Termine (Unterschrift) in Deutschland wahrnehmen? Oder muss ich zwingend selber in Deutschland erscheinen?

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    • Liebe Nadine, vieles müsste sich per Vollmacht organisieren lassen. Für zwingende Termine kann es ausreichend sein das deutsche Konsulat in Schweden aufzusuchen und dort relevante Erklärungen abzugeben. Vielleicht recherchieren Sie mal in diese Richtung. Oder Sie gehen auf einen Anwalt oder das Nachlassgericht zu.

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  27. Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Vater wohnte in Deutschland und verstarb auch dort. Ich selber lebe seit 2014 in der Türkei meine Frage ist: wie kann ich einen Visum beantragen so dass ich beim Nachlasgericht erscheinen kann? Sterbeurkunde hätte ich. Und was brauche alles dass ich einen Visum bekomme? Oder kann ich einen Vollmacht aushändigen lassen? Und was würde passieren wenn ich die Erbe nicht annehmen würde also ausschlagen? Mein Papa hatte nur ein Kleines Auto und vielleicht 300 € auf dem Konto. Wer würde es dann erben? Er hatte 3 Geschwister! Können die 3 Geschwister dann das kleine Auto und die paar Euros erben? Weil für mich es vielleicht doch nicht lohnen würde. Vielen Dank! Für Ihren Hilfe

    Antworten
    • Lieber Fehmi,

      das lässt sich pauschal nicht beanworten. Bitte beachten Sie für eine mögliche Ausschlagung, dass es eine Ausschlagungsfrist gibt. Wer im Falle einer Ausschlagung an Ihrer Stelle erbt, können Sie beispielsweise über meinen Erbrechner ermitteln. Hinsichtliche dem Visum ist u.a. die Frage ob Sie türkischer oder deutscher Staatsangehöriger sind, wichtig. Am besten kontaktieren Sie die deutsche Botschaft in der Türkei für weitere Informationen.

      Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  28. Sehr geehrter Herr Dr. Seitz,

    ich habe meinen ständigen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in München. Ich war mit einer Französin verheiratet, die leider kürzlich verstorben ist. Sie hatte einen Sohn aus einer früheren Beziehung in unsere Ehe mitgebracht, der ja seit unserer Heirat mein Stiefsohn ist. Jener lebt in Paris und unterliegt der französischen Steuerpflicht.

    In meinem deutschen Testament habe ich auch für ihn ein Gelderbe von ca. 150T Euro vorgesehen. Und ich habe festgelegt, dass deutsches Erbrecht angewandt werden soll. Nach deutschem Erbrecht fiele für ihn keine deutsche Erbschaftsteuer an. Aber nun warnen mich französische Bekannte, dass er durchaus das aus Deutschland kommende Erbe nach französischem Erbrecht in Frankreich „nachversteuern“ müsste. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (0% in Deutschland aber dann 60% in Frankreich).

    Ist da so oder kann ich doch durch meine Rechtswahl die Anwendung französischen Erbrechts auch für ihn ausschließen?

    Vielen Dank für Meinung hierzu
    Helmut

    Antworten
    • Lieber Helmut, ich bin kein Steuerberater und kann Ihnen hier keinen belastbaren Rat geben. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass er das Erbe in Frankreich versteuern muss. Bitte lassen Sie sich hier steuerrechtlich beraten. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  29. Sehr geehrter Herr Dr Seitz
    Ich habe vorletztes Jahr als deutscher Staatsbürger die Eigentumswohnung meiner Mutter in Deutschland geerbt. Ich wohne allerdings seit mehr als 20 Jahren in Asien und habe entsprechend die Wohnung zum Verkauf aufgegeben. Jetzt hat sich ein Käufer gefunden und mir wird gesagt, ich muss meine deutsche SteuerID Nummer dem Notar bekannt geben, wobei ich diese Nummer nicht kenne und auch nur mit Schwierigkeiten anfordern kann, da ich keine deutsche Meldeadresse habe. Abgesehen davon ist es zeitlich nicht gut jetzt 6-12 Wochen auf Antwort vom Amt zu warten. Ist die Steuer ID zwingend notwendig, obwohl ich seit mehr als 30 Jahren nicht mehr in Deutschland wohne oder arbeite?
    Vielen Dank!

    Antworten
  30. Hallo Herr Dr. Seitz,
    Meine Mutter ist anfangs November in Deutschland verstorben. Ich wohne seit 2018 als Rentner in Thailand. Bin in Deutschland abgemeldet und habe lediglich eine Postanschrift für den Rentenservice der Deutschen Post bei meinem Sohn in Deutschland hinterlegt.
    Meine Mutter hinterlässt ein Haus mit 2 Wohnungen in dem mein Bruder als Miterbe wohnt. Da ich leider mit meinem Bruder seit vielen Jahren kein gutes Verhältnis habe bekomme ich von ihm auch keine Nachrichten. Nach meinem Kenntnisstand hat meine Mutter ein Testament bei einem Notar hinterlegt.
    Da es mir gesundheitlich und finanziell nicht möglich ist nach Deutschland zu reisen (habe leider nur 370 Euro Rente). Wie erfahre ich den weiteren Ablauf..?
    Bitte um eine Info
    Lieben Dank

    Antworten
  31. Hallo,

    es lebt nur noch mein Vater, von dem ich kürzlich erführ, dass ich noch eine Halbschwester in Frankreich habe. Zu dieser Tochter hatte mein Vater seit 50 Jahren keinen Kontakt mehr, da sie sich nicht mehr gemeldet hatte. Jetzt, wo mein Vater 80 wird, hat sie sich plötzlich doch gemeldet. Mein Vater hat sie nicht als Erbin eingesetzt. Wie würde es jetzt im Erbfall laufen. Wie müsste die Halbschwester aus Frankreich ihren Pflichtteil einfordern und was müsste ich tun?

    Vielen Dank und Grüße, Sabine

    Antworten
    • Liebe Sabine, das kann ich so abstrakt leider nicht beantworten. Man muss sich in jedem Fall das Testament genau ansehen. Im Grundsätz läuft der Erbfall eines deutschen Erblassers nach deutschem Recht, aber auch hier ist es wichtig den Einzelfall zu betrachten. Hinsichtlich Pflichtteil können Sie auf meiner Seite zum Pflichtteil weiteres erfahren, u.a. auch wie er geltend gemacht wird. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  32. Sehr geehrter Herr Seitz,
    Sie schreiben:
    „Welches Erbrecht kommt für Auswanderer zur Anwendung?
    Der Umstand, dass Sie als Erbe im Ausland wohnen, ändert nichts daran, dass sich der Erbfall in Deutschland abspielt und deshalb deutsches Recht, insbesondere deutsches Erbrecht, zur Anwendung kommt. Die Erbfolge unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß (Art. 25 EGBGB). Auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers und auf die Belegenheit seines Vermögens kommt es insoweit nicht an. ….“

    Meine Frage: Mein Lebensgefährte lebt mit mir seit 3 Jahren in Paraguay und wir sind in Deutschland abgemeldet, haben aber noch Immobilien in Deutschland. Wir haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn einer von uns beiden stirbt, dann kommt es doch nicht nur auf unsere Staatsangehörigkeit an, sondern auch auf unseren gewöhnlichen Aufenthaltsort der ja Paraguay ist. Meiner Meinung nach müsste für die deutsche Immobilie dann ein deutscher Erbschein beantragt werden, aber das weitere Vermögen wäre dann nach Paraguayischen Erbrecht zu verteilen?
    Vielen Dank für ihre Antwort, Maria

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