Das Thema
Unsere zweite #EFARBlogparade zum Thema “Brennpunkt Urlaub – Aktuelle Fragen zum #Urlaubsrecht” lief im Februar 2018 bis zum 2. März 2018. Den Aufruf zum Mitmachen und alle weiteren Informationen finden Sie hier. An dieser Stelle eine Zusammenfassung aller Teilnehmerbeiträge – vielen Dank an Teilnehmern!
Urlaub statt Geld: Wettbewerbskomponente oder Verstoß gegen Entgelttransparenz?
“Zeit” wird immer mehr zur heiß begehrten Ressource bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dies zeigt sich auch in den gerade abgeschlossenen Tarifverhandlungen der Metall- und Elektroindustrie. War vor wenigen Jahren nur der Verdienst entscheidend, ob Mitarbeiter ihren Arbeitgeber als attraktiv einschätzen, ist das Thema „Arbeitszeit“ und damit vor allem gemeint die „selbstbestimmte“ Arbeitszeit stark im Vormarsch. Selbstbestimmte Zeit also, die mir die Freiheit gibt, über mein Tun – oder Nichttun – möglichst alleine zu entscheiden und ohne dabei meinen regelmäßigen Verdienst zu gefährden. Eigentlich ein bisschen wie beim Urlaub, oder? Britta Redmann beschäftigt sich in Ihrem Teilnehmerbeitrag mit Urlaub statt Geld als #NewWork-Komponente.
Nicht nur bei Scheinselbständigen: Risiken für Arbeitgeber, langjährig angesammelte Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen, werden massiv verschärft
Am 29. November 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein sog. Vorlageersuchen des Court of Appeal (England & Wales) entschieden, dass Ansprüche auf bezahlten Urlaub auch bei entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und ggf. anzusammeln sind, wenn die Ansprüche zuvor wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind (Rs. King / The Sash Window Workshop Ltd. u.a. (C-214/16)). Diese Entscheidung wird auch weitereichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht haben. Die Risiken für Arbeitgeber, langjährig angesammelte Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen, werden massiv verschärft. Dies gilt v.a. bei Selbständigen, die sich im Nachhinein als scheinselbständig entpuppen, meinen Henrik Lüthge und Dr. Franziska von Kummer von Beiten Burkhardt in ihrem Teilnehmerbeitrag zur #EFARBlogparade.
Bei Arbeitgeberwechsel: Ohne Urlaubsbescheinigung kein Urlaub!
Nur wenige Arbeitgeber verlangen bei Neueinstellungen im laufenden Kalenderjahr eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers – und gewähren damit in vielen Fällen “doppelt” Urlaub. Das Einfordern einer entsprechenden Urlaubsbescheinigung spart im Regelfall bares Geld: Gerade in Fällen, in denen der Mitarbeiter am Ende der ersten Jahreshälfte eingestellt wird, kann der (ungekürzt entstehende) Urlaubsanspruch in den meisten Fällen deutlich reduziert werden, da der vorherige Arbeitgeber in der Regel einen erheblichen Teil des Anspruches bereits in Natura gewährt oder abgegolten hat. Darauf weist Rechtsanwältin Julia Viohl in Ihrem Teilnehmerbeitrag im Blog von vangard hin.
Arbeitgeber darf sich mit der Genehmigung von Urlaub nicht allzu lange Zeit lassen
Arbeitgeber sollten über eingereichte Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten innerhalb eines Monats entscheiden. Denn lässt der Arbeitgeber diese Zeitspanne verstreichen, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub gewährt wird, entschied das Arbeitsgericht Chemnitz in einem am Donnerstag, 15.02.2018, veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29. Januar 2018 – AZ: 11 Ca 1751/17). Unwirksam sind Klauseln in einer einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Dienstordnung, wonach sich der Arbeitgeber mit einer Genehmigung bis fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit lassen kann. Das aktuelle Urteil erläutert Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder in seinem Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht.
„Kevin, erst räumst du aber mal dein Zimmer auf!“ – Der Urlaubsanspruch im E-Sport
Das Bild, das E-Sport häufig noch mit Redbull und Kartoffelchips konsumierenden und im heimischen Kinderzimmern ziellos vor sich hin daddelnden Teenagern in Verbindung bringt, entspricht schon lange nicht mehr den Tatsachen. Die besten ihrer Branche verdienen in den Disziplinen wie FIFA 18, Counterstrike oder League of Legends längst Millionenbeträge und sind – ganz wie “echte” Sportler – Idole für viele junge Gamer, die zu Spielen in Hallen strömen oder sie online verfolgen. Es lohnt sich daher, sich auch einmal mit rechtlichen Fragestellungen rund um den E-Sport – hier dem Urlaubsanspruch – auseinanderzusetzen: Rechtsanwalt Arno Lampmann tut dies in seinem Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht.
Just in time – Urlaub muss rechtzeitig genommen werden
Es kommt auf das Timing an: wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht rechtzeitig nehmen (können), droht der Verlust von Urlaubsansprüchen. Das wollen Arbeitnehmer natürlich vermeiden. Doch wann ist der Urlaub noch rechtzeitig genommen und was passiert, wenn der Arbeitnehmer an der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen gehindert ist? Insbesondere seit dem Jahr 2009 hat sich in der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zu dieser Frage eine turbulente Rechtsprechung entwickelt, die aber nunmehr als gefestigt angesehen werden kann. Diese Rechtsprechung erläutert Rechtsanwalt Stefan Richter von Hogan Lovells LLP im dortigen Unternehmerblog.
Das Kreuz mit der Berechnung des Urlaubanspruchs
Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen ist grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit geboten. Denn so einfach, wie diese bei einem ersten Blick in das BUrlG erscheint, ist diese bereits deshalb nicht, weil heutzutage die im Gesetz verankerte Sechs-Tage-Woche nicht mehr üblich ist. Noch mehr Obacht ist aber bei einer unterjährigen Veränderung der Wochenarbeitstage geboten. Zur komplexen Berechnung bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit oder bei Tätigkeit in Teilzeit führt Rechtsanwältin Lisa-Marie Niklas in Ihrem umfangreichen und lesenswerten Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht im Blog von CMS Hasche Sigle aus.
(Keine?) Pflicht des Arbeitgebers, Urlaub von sich aus zu gewähren: Wie wird der EuGH entscheiden?
Muss der Arbeitgeber Urlaub von sich aus gewähren? Diese Fragestellung entspringt einem Vorlagebeschluss des BAG vom 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A) an den EuGH. Darin fragt das BAG den EuGH vor allem, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich den Urlaub festzulegen. Eine Bejahung dieser Frage hätte zur Folge, dass der Urlaub bei Nichtgewährung auch dann nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaub beantragt hatte. Der Teilnehmerbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Artur Kühnel geht der Frage nach, ob sich aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH nicht bereits erkennen lässt, wie der EuGH diese Frage beantworten wird.
Herzlichen Dank allen Teilnehmern!
Die Ergebnisse der zweiten #EFARBlogparade sind ebenfalls im Management-Blog der Wirtschaftswoche nachzulesen.