Sterben hinter Gefängnismauern, Ein einsamer Tod und Willkürherrschaft ist kein Strafzweck, 30.04.2016

Sterben hinter Gefängnismauern, Ein einsamer Tod ist kein Strafzweck, Neue Zürcher Zeitung, 30.04.2016

Mit der Alterung der Gefangenen gehört der Tod bald zum Alltag in Vollzugsanstalten. Es ist Zeit, sich mit den Aspekten des Sicherheitsdenkens zu befassen, die im Gefängnis das Leben prägen.

«Strafe muss weh tun» – dieses alte Prinzip gehört bis heute zu unserem Strafsystem. In den letzten zwei Jahrzehnten hat der Stellenwert dieses vergeltenden und generalpräventiven Ansatzes im Strafrecht gar spürbar zugenommen. Die Forderung nach höheren und härteren Strafen prägt den strafrechtlichen Diskurs der letzten Jahre. Und während die Resozialisierung in der öffentlichen Debatte an Bedeutung verliert, tritt vermehrt das Bedürfnis nach Sicherheit und Schutz vor gefährlich gewordenen Straftätern in den Vordergrund. Heute sitzen Straftäter länger – und als Verwahrte immer häufiger über die Dauer der eigentlichen Strafe hinaus – ohne Aussicht auf Rückkehr in die Gesellschaft hinter Gittern. Ihr Leben endet an einem Ort, der für das Sterben nicht vorgesehen ist.

…Die repressivere Gangart gegenüber Straftätern und die demografische Entwicklung tragen dazu bei, dass Gefängnisinsassen immer älter werden – und der Justizvollzug mit Aufgaben konfrontiert ist, die auf den ersten Blick im Widerspruch zu den Zielen des Straf- und Massnahmenrechts stehen: Verlangt wird nicht Kontrolle und Überwachung, sondern das Wohlergehen der ihm als Gefangenen anvertrauten Personen angesichts ihres bevorstehenden Sterbens. Denn das Zugeständnis eines Todes im Frieden mit sich selber ist Ausdruck der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit, die auch für Gefangene gilt.

…Doch es geht um mehr als Rechtsansprüche und juristische Rahmenbedingungen – es geht um unsere eigenen Werte. So verständlich der Wunsch nach grösstmöglicher Sicherheit im Umgang mit Straftätern ist: Er trägt immer das Potenzial des Totalitären in sich. Im Respekt vor der Würde und der Persönlichkeit auch von Verbrechern, die er bestrafen und darüber hinaus wegen ihrer Gefährlichkeit verschuldensunabhängig verwahren muss, unterscheidet sich der Rechtsstaat von der Willkürherrschaft. …

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