Taxifahrer müssen auf einem Arbeitszeiterfassungsgerät bei anfallenden Standzeiten nicht alle drei Minuten ihre Arbeitsbereitschaft per Knopfdruck bestätigen. Das vom Arbeitgeber verlangte Drücken eines Signalknopfes stellt eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers dar und verstößt damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Dienstag, 15.08.2017, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 41 Ca 12115/16).

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxifahrer, der von seinem Arbeitgeber noch ausstehenden Mindestlohn fordert.

Das Taxiunternehmen wollte jedoch nur jene Zeiten und damit auch anfallende Standzeiten bezahlen, die das installierte Arbeitszeiterfassungssystem vermerkt hatte. Um Standzeiten von unbezahlten Pausenzeiten unterscheiden zu können, musste der Taxifahrer nach einem Signalton alle drei Minuten auf einen Signalknopf drücken. So sollte die Anwesenheit des Beschäftigten bestätigt werden.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts

In seinem Urteil vom 10.08.2017 entschied das Arbeitsgericht, dass solch ein Vorgehen des Arbeitgebers unzumutbar ist und gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Danach sei eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers verboten. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Für die angefallenen Standzeiten werde daher der gesetzliche Mindestlohn fällig, auch wenn diese im Zeiterfassungssystem nicht erfasst wurden.

 

Keine bezahlten Ruhepausen für den Taxifahrer

Keine Entlohnung könne der Taxifahrer jedoch für Zeiten der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen verlangen. Er sei verpflichtet, diese einzuhalten. Dies sei hier auch möglich gewesen, da der Taxifahrer seine Zeiten selbst einteilen konnte.

 

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