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Rechtliche Einordnung des Gutscheins

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Rechtliche Einordnung des Gutscheins – Ob Ostern, Weihnachten oder Geburtstag vor der Tür stehen, ist egal, denn die Frage nach einem passenden Geschenk stellt sich immer wieder. Soll es besonders schnell gehen, sind Gutscheine die erste Wahl. Der Beschenkte kann selbst entscheiden, zu welcher Dienstleistung oder welchem Einkauf der Gutschein Zutritt gewähren soll. Dennoch ist das Einlösen nicht immer unproblematisch, besonders bei Fragen der Gültigkeit. Man sollte auf eine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer gewappnet sein. Im folgenden Artikel finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.

Geschenk- und Warengutschein

Bei Kauf eines Geschenkgutscheins zahlt man dem Aussteller den gewünschten Geldbetrag und bekommt im Gegenzug dafür den Gutschein ausgestellt. Einen Warengutschein erhält man oftmals beim Umtausch einwandfreier Sachen, beispielsweise bei Nichtgefallen. Der Verkäufer hat die Wahl, ob er Ihnen den Kaufpreis oder einen Gutschein ausstellt.  Meistens kommt es zu einem Gutschein, damit das Geld später in den Laden fließt.

Rechtliche Form eines Gutscheins

Juristisch gesehen wird ein Gutschein mit dem Inhaberpapier gemäß §807 Bürgerliches Gesetzbuch verglichen, da er dem Inhaber einen Leistungsanspruch gewährt. Inhaltliche Voraussetzungen sind ganz simpel: Schriftform, Gutscheinwert, Dienstleistung und Gutscheinaussteller.

Wer ist berechtigt, einen Gutschein einzulösen?

Enthält der Gutschein einen Namen, ist das nicht gleich der Grund, dass nur diese Person ihn nutzen kann, denn viele Gutscheine werden schnell weiterverschenkt. Deshalb kann jeder den Gutschein einlösen, trotz vermerkten Namen eines Anderen. Der Verkäufer wird gegenüber demjenigen leisten, der den Gutschein vorlegt. Er fragt nicht nach Personalien. Ein Name hat nur die Funktion, das Geschenk angenehmer und persönlicher zu gestalten.

Anders jedoch ist der Fall bei einigen Dienstleistungen, denn hier kommt es in vielen Fällen genau auf den Namen und die Person an, an die ausschließlich geleistet werden soll. Ein deutliches Beispiel ist der gesundheitliche Zustand, der durch medizinische Dienstleistungen gefördert werden soll und deshalb nur an bestimmte Personen geschuldet wird.

Gutschein: Wie lange Gültigkeit

Ein Gutschein gilt im Regelfall 3 Jahre. Dieser Zeitraum ist allgemein für alle zivilrechtlichen Begehren und verjährt nach 3 Jahren. Diese Frist wird aber erst ab Ende des Jahres berechnet, in dessen der Gutschein gekauft wurde (§195, §199 BGB). Haben Sie also im Juni 2016 einen Gutschein erworben, dürfen Sie ihn bis zum Ende 2019 einlösen. Wurden also mit dem Aussteller keine Abweichungen vereinbart, haben Sie 3 Jahre Zeit. Aber immer pauschal kann man das nicht sagen, denn Aussteller können in Einzelfällen die Gültigkeit befristen, auf nur zwei Jahre oder sogar weniger. Voraussetzung dafür müssen aber individuell ausgehandelt werden und betreffen besondere Umstände. Als Beispiel wären ein Gutschein für eine kosmetische Behandlung, eine Stadtrundfahrt oder ähnliche Dienstleistungen anzugeben. Diese können befristet werden, da der Aussteller immer im Auge behält, dass im darauffolgenden Jahr mögliche Kostenanstiege wie Lohnausgaben anfallen und der Gutscheinwert nicht dem Wert der tatsächlichen Dienstleistung entspricht. Auch eine Befristung als Klausel auf dem Gutschein, ist rechtens.

Eine Verkürzung der 3 Jahre gilt aber nicht für Gutscheine, die mit einem bestimmten Betrag aufgeladen wurden. Das Risiko des Wertverlustes liegt nämlich beim Inhaber.

Klar ist aber: Gutscheine, die Kaufhäuser oder Unternehmen den Kunden kostenlos verteilen, können immer beliebig befristet werden. Die Ausgabe erfolgte nämlich im Zuge einer Werbeaktion, wofür niemand eine Gegenleistung bezahlte.

Auszahlung, bei kürzerer Frist

Verstrich die Frist eines Gutscheins von beispielsweise 2 Jahren, verfällt zwar der Einlösungsanspruch, aber der Inhaber hat die Möglichkeit, sich den Wert bis Ende der gesetzlichen Frist von 3 Jahren auszahlen zu lassen. Der Aussteller wird jedoch den entgangenen Gewinn, der aufgrund des Nichteinlösens entstanden ist, abziehen. Dies beträft in aller Regel 20% vom Gutscheinwert, da der Verkäufer bei Einlösen des Gutscheins Gewinn gemacht hätte.

Ist eine Barauszahlung möglich?

Wird im vorliegenden Geschäft nichts Ansprechendes gefunden, besteht keine Möglichkeit, den Wert des Gutscheins in Bar zu erhalten, denn Gutscheine begründen nur einen Anspruch auf eine Ware oder eine Dienstleistung. Somit besteht kein Anspruch auf Barauszahlung, sowie keine Möglichkeit, sich einen nicht genutzten Restwert auszahlen zu lassen. Die Ausnahme bildet hier ein Gutschein, welcher sich auf ein einziges Produkt spezialisiert. Gibt es dieses Produkt nicht mehr, dann scheitert ein Kaufvertrag aufgrund der Nichtigkeit der Erfüllung. Der Aussteller muss nun die Bezahlung herausgeben.

Sind Teilkäufe mit einem Gutschein möglich?

Noch hat kein Gericht eine genaue Stellungnahme zu dem Thema gegeben, aber viele Gutscheininhaber haben Interesse an Teilkäufen, da die Summe einer Kaufsache oftmals geringer als der Gutscheinwert ist. Ob es für einen Verkäufer zumutbar ist, wird danach geschaut, ob dieser Verluste verzeichnet. Doch Kaufhäuser und Unternehmen stellen Gutscheine aus, weil sie keine Verluste damit bekommen. Deshalb kann man bei interessensgerechter Abwägung sagen, dass Teileinlösungen zulässig sind. Restbeträge werden aber vermerkt oder es erfolgt die Ausstellung eines neuen Gutscheins. Ist der Gutschein für nur ein Geschäft, erfolgt keine Barauszahlung. Gilt der Gutschein aber für Kaufhäuser, in denen sich mehrere Händler ansiedeln, wird die Restsumme in den meisten Fällen ausgezahlt.

Eine Teilauszahlung ist jedoch unmöglich, wenn es sich um eine kompakte Sache handelt, die nicht teilungsfähig ist. Solche sind meist Dienstleistungen. Sie können selbstverständlich bei einem Theatergutschein nicht zunächst Akt 1 anschauen und in einigen Wochen den Rest einer Vorführung. Auch Hotelübernachtungen sind nicht teilungsfähig und müssen insgesamt eingelöst werden.

Was tun, wenn das Geschäft insolvent wird?

Wird jemand insolvent, wäre die Folge, dass der Gutschein wertlos ist und nicht genutzt werden kann.
Die Forderung gegen den Aussteller erlischt damit. Meldet das ausstellende Unternehmen Insolvenz an, darf auf keine Forderungen mehr eingegangen werden. Das Unternehmen sammelt dann alle Gläubiger und schöpft aus diesem Topf Gelder, die anschließend verteilt werden. Man kann aber bereits sagen, dass die Summe selten befriedigend sein wird.

Unser Tipp für Sie:

Prüfen Sie doch schon im Vorfeld, ob der Beschenkte mit dem Gutschein glücklich wird, denn eine Auszahlung ist nicht möglich. Achten auch Sie darauf, dass der Beschenkte den Gutschein zeitnah einlöst. Erinnern Sie diesen wenn nötig.

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