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Fahren mit kaputtem Außenspiegel – das müssen Sie wissen

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Fahren mit kaputtem Außenspiegel – Es handelt sich um eine der häufigsten Schadengruppen an Autos: ob beim unvorsichtigen Einparken, bei einer nächtlichen Randale zerschlagen oder durch von einem unvorsichtigen Radfahrer erfasst – ein kaputter Außenspiegel, egal ob rechts oder links, stellt immer ein Ärgernis dar. Ist erstmal der Schaden eingetreten, stellen sich aber auch rechtliche Fragen. Darf man den Spiegel notdürftig reparieren? Ist das Fahren mit kaputtem Außenspiegel verboten oder braucht man eigentlich gar keine Spiegel? Hier erfahren Sie mehr!

Außenspiegel sind für sicheres Fahren wichtig!

Unabhängig von den gleich aufgeführten rechtlichen Begebenheiten ist es im Straßenverkehr aus ganz praktischer Sicht von wichtiger Bedeutung, dass das Fahrzeug über funktionstüchtige Außenspiegel verfügt. Das lernt man schon in der Fahrschule – Innenspiegel, Außenspiegel, Schulterblick, Außenspiegel: Spurwechsel.

Darf man mit defektem Außenspiegel fahren?

Rechtlich gesehen ist die Situation nicht eindeutig zu beantworten. Einerseits erlischt im Rahmen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges dann, wenn es nicht über funktionstüchtige Außenspiegel verfügt.

Dies wird genauer in §56 der StVZO geregelt. Hier heißt es, dass „Kraftfahrzeuge Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben [müssen], die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug alle […] Verkehrsvorgänge beobachten kann“.

Andererseits ist grundsätzlich das Fahren ohne Außenspiegel nach deutschem Recht erlaubt, wenn man diese Anforderungen erfüllt, also in der Lage ist, sich die indirekte Sicht nach den rechtlichen Vorgaben verschaffen zu können.

Dies können die Behörden allerdings gehörig anders sehen, weshalb man es nicht darauf ankommen lassen sollte.

Diese Bestimmung zeichnet sich nebenbei bemerkt durch ihre Zukunftssicherheit aus. Denn sie führt neben den bekannten Spiegeln auch sogenannte „andere Einrichtungen“ auf. Hierunter fallen beispielsweise die immer häufiger auf dem Markt anzutreffenden Kamera-Monitor-Einrichtungen, bei denen via Monitor-Feed der Fahrer die indirekte Sicht über Kameras einsehen kann. Solche Automobile bedürfen dann theoretisch keines Außenspiegels.

Macht es einen Unterschied, ob der linke oder rechte Spiegel betroffen ist?

Früher war es gängige Rechtsauffassung und behördliche Übung, einen funktionstüchtigen Spiegel lediglich auf der Beifahrerseite zu dulden. War der Beifahrerspiegel beschädigt, war dies hinnehmbar, da vor allem der Spiegel auf der Fahrerseite zur Einsehung des gefährlichen toten Winkels wichtig ist.

Zwar geht aus der obigen Bestimmung gemäß §56 StVZO kein unmittelbares Gebot zu funktionstüchtigen Autospiegeln hervor, doch in Verbindung mit Nr. 2.1.1 Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geht hervor, dass Kraftfahrzeuge mit einem Innenspiegel (Rückspiegel) und Außenspiegeln beidseitig ausgestattet sein müssen.

Damit ist der frühere Usus, dass ein funktionstüchtiger Spiegel auf lediglich der linken Seite in Ordnung war, Geschichte.

Gilt das auch für die Fahrt zur Werkstatt?

Grundsätzlich: Ja! Die Bestimmungen zur Verkehrszulässigkeit von Fahrzeugen gelten in diesem Fall unabhängig davon, ob man gerade auf dem Weg zu Werkstatt ist oder einer anderen Tätigkeit nachgeht. Allerdings handelt es sich hier um die rechtliche Theorie. In der Praxis drücken die jeweiligen Behörden in der Regel ein Auge zu, wenn man glaubhaft versichern kann, dass man sich gerade auf dem Weg zur Werkstatt befindet.

Darf man Spiegel selbst reparieren?

Aus juristischer Sicht spricht in der Regel nichts gegen eine eigenhändige Reparatur, sofern die Funktion des Spiegels wieder gewährleistet ist und die Maßnahme von dauerhafter Haltbarkeit ist. In der Praxis ist dies allerdings gar nicht so einfach: Außenspiegel sind stets robust und widerstandsfähig konstruiert – notdürftige Reparaturen reichen an diesen Anspruch meist nicht lange heran.

Droht ein Bußgeld?

Wer mit einem kaputten Außenspiegel erwischt wird und dabei vergeblich auf die Duldung der Behörden hofft, wird in der Regel mit einem Bußgeld von 15€ belegt. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Ordnungsgeld. Allerdings kann es auch teuer werden: wer mit einem kaputten Außenspiegel oder mit durch Gepäckstücken oder Planen verdeckten Spiegeln, einen Unfall baut, dem droht ein Bußgeld von 120€ und ein Punkt in Flensburg.

Alternative: Notspiegel

Wer wirklich auf Nummer sicher gehen will, kann beispielsweise im Kofferraum einen Notspiegel mitführen. Dieser kann dann im Schadensfall am Auto oder an dem Spiegelgehäuse angebracht werden. Damit umgeht man das Risiko eines Ordnungsgeldes und sorgt zudem für einen sicheren Auftritt im Straßenverkehr.

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