Infektiöser Wahn in der Baden-Württembergischen Justiz? Wer keine Symtome einer Psychose hat, der simuliert sie weg, 24.04.2016

Infektiöser Wahn in der Baden-Württembergischen Justiz?, meinungsverbrechen.de, 24.04.2016

Haben sich in Baden-Württemberg mafiöse Strukturen aus Richtern und Staatsanwälten gebildet, die gemeinsam nach Belieben das Recht beugen, ohne dabei Gefahr zu laufen, sich dafür verantworten zu müssen? Könnte es vielleicht sein, dass die Gehirne dieser Richter und Staatsanwälte nicht ordnungsgemäß funktionieren?

Der Bonner Psychiater Christian Maier hat die Theorie, dass es sich bei der scheinbaren Justizwillkür – zumindest in einem belegten Fall – in Wirklichkeit um infektiösen Wahn handelt.

In seinem Lehrbuch führt der Psychiater Gerd Huber zum Thema Wahn folgendes aus:

Unter Wahn versteht man ungefähr (krankhaft entstandene) inhaltlich falsche Überzeugungen, die nicht aus anderen Erlebnissen ableitbar sind, mit unmittelbarer Gewissheit (Evidenz) auftreten, und an denen die Patienten bei erhaltener Intelligenz auf dem Höhepunkt der Erkrankung unbeirrbar und unzugänglich für alle Gegengründe… trotz der Unvereinbarkeit mit dem bisherigen Erfahrungszusammenhang und der objektiv nachprüfbaren Realität festhalten.

Maier erklärt in einem Gutachten, was es mit „infektiösem Irrsein“ auf sich hat:

Eine solche Konstellation, in der ein Wahninhalt von einem Primärparanoiden auf einen Sekundärparanoiden übergeht, ist seit langem in der Psychiatrie bekannt. Zuerst wurde das „infektiöse Irrsein“ von Ideler 1838 beschrieben, später, seit 1877 nach einer Veröffentlichung von Falret, erhielt dieser Sachverhalt den Namen Folie à Deux. 1883 führte Lehmann für diese komplexen Gegebenheiten den Begriff „induziertes Irrsein“ ein und nannte den Einfluss des Ersterkrankten auf den Zweiterkrankten „Induktion“. … Die Kraft der Induktion geht aber viel weiter, so wurde von Maier auch ein Fall von symbiotischer Psychose beschrieben, in der verschiedene Ärzte die psychiatrische Diagnose einer Ersterkrankten übernahmen und auch entsprechende Behandlungsmaßnahmen einleiteten.

Ein solcher Fall ist Gegenstand eines Rechtsstreits, der im Jahre 1998 begann und bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Der Fernsehsender SWR berichtete bereits darüber. Eine Großmutter unterstellte ihrem Enkel, der bei ihr aufwuchs, er habe eine Psychose. Aktenkundig ist, dass sie gegenüber der Psychiatrie Winnenden fremdanamnetisch angab, sie wüsste dies aus der Fernsehzeitschrift „Hör Zu“.

Obwohl alle Untersuchungen ohne Befund blieben, übernahmen die Psychiater die Angaben der Großmutter als „Verdachtsdiagnose“ sperrten den jungen Mann über Monate weg und zwangen ihn unter Androhung von Gewalt, persönlichkeitsverändernde Psychopharmaka einzunehmen. In den sogenannten Behandlungsakten wurde vermerkt, dass die Psychiater, falls der junge Mann sich weigern würde, das Neuroleptikum Taxilan in Form von Tabletten einzunehmen, im gewaltsam eine Ampulle Ciatyl-Z Acuphase verabreichen würden.

In einem Urteil aus dem Jahre 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Nötigung zur Einnahme persönlichkeitsverändernder Psychopharmaka einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt:

Dies gilt schon im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und die teilweise erhebliche Streuung in den Ergebnissen der Studien zur Häufigkeit des Auftretens erheblicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.

Vor dem Landgericht Stuttgart brachte der Kläger auch vor, dass die Großmutter log (bzw. wahnhaft glaubte), er sei im Jahre 1992 schon einmal wegen einer Psychose in der Universitätsklinik Tübingen behandelt worden. Damals hatte sie vergeblich versucht, ihren Enkel in die Psychiatrie einweisen zu lassen. Aus dem damaligen Bericht von Dr. med. Reimar du Bois ging hervor, dass er kein psychiatrischer Patient war.

Dieser Bericht lag auch dem Landgericht Stuttgart vor. In diversen Schriftsätzen und auch während der Hauptverhandlung wurde daraus zitiert. Gleich wohl macht das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil die falsche Tatsachenbehauptung:

Der Kläger wurde im Jahre 1992 in der Psychiatrischen Klinik Tübingen behandelt.

Lügen die Richter hier vorsätzlich, um eine Geschichte zu konstruieren und – wie Fahsel behauptet – das System zu schützen – , arbeiten sie nur unsagbar schlampig, oder wurden sie – wie Maier annimmt – vom Wahn infiziert?

…Trotz vorliegen zahlreicher Atteste und Gegengutachten, die beweisen, dass der Kläger zu keiner Zeit an einer psychiatrischen Krankheit gelitten hat, unterstellen die Stuttgarter Richter ihm weiterhin eine Störung und verweigern ihm sein Recht. Weiterhin behaupten diese Richter wahrheitswidrig, der Kläger sei im Jahre 1992 schon einmal in Tübingen psychiatrisch behandelt worden.

Bemerkenswert ist auch, was der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. Dr. Johannes Schröder zum Thema „Dissimulation“ zum besten gab:

Wenn also ein Proband keine Symptome einer Psychose zeigt und auch alle objektiven Untersuchungen, wie EKG, MRT usw. ohne Befund beleiben, dann simuliert er laut Schröder seine Krankheit vermutlich weg. Damit wird aus einer unterstellten psychischen Krankheit eine Tautologie. Das Landgericht Stuttgart hielt Schröders Ausführungen für „nachvollziebar und überzeugend“. Hätte der Kläger tatsächlich die von Schröder attestierte, bemerkenswerten Fähigkeit, bildgebende Verfahren Kraft seines Geistes zu manipulieren, so könnte er damit sicherlich bei Uri Geller auftreten.

Da nun alle Instanzen durch sind, muss nunmehr das Bundesverfassungsgericht über diesen Fall entscheiden. …

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