Freitag , 29 März 2024
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Schulabgänger aufgepasst – In vielen Fällen keine Arbeitslosmeldung erforderlich!

Alle Schulabgänger des Jahres 2015 müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium bzw. ein Studium an einer Berufsakademie oder eine kooperative Ingenieurausbildung beginnen.

Aber auch, wenn sich die Unterbrechung etwas länger gestaltet, z.B. weil das Kind den Studienstart mit dem Wintersemester im Oktober wählt, brauchen sich Eltern keine Sorgen zu machen. Hier genügt oft schon der Nachweis der eigenen Bemühungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Bewerbungsschreiben sollten daher aufbewahrt werden. Darauf weist die Agentur für Arbeit Altenburg-Gera hin.

Wer jedoch einen Freiwilligendienst antritt, muss genau auf die Viermonatsfrist achten; dauert es hier länger bis zum Start, muss eine Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Eine Ausnahme zur dargestellten Regelung besteht auch dann, wenn eine Leistung der Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter beantragt wird. In diesem Fall ist regelmäßig eine Arbeitslosmeldung erforderlich. Allerdings müssen für den Bezug von Leistun-gen nach den Regelungen der Sozialgesetzbücher II und III die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen im Falle einer Arbeitslosmeldung die Bewerber für die Zeit bis zur Aufnahme der Ausbildung oder des Studiums für alle im Einzelfall zumutbaren Tätigkeiten – ggf. auch überregional, zur Verfügung
stehen.

Hintergrund ist eine Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anerkannt werden, ohne das eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.

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